Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) unregelmäßige Arbeitszeiten
Unregelmäßige Arbeitszeiten sind weitestgehend zulässig. So kann eine arbeitsvertraglich vereinbarte 30-Stunden-Woche zum Beispiel u.a. dadurch verwirklicht werden, dass an vier Tagen je 7,5 Stunden gearbeitet wird. Andererseits kann auch die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet werden, um die zu leistende Arbeitszeit zu erreichen. Auch der Samstag wäre grundsätzlich als ein normaler Werktag anzunehmen (sofern die Arbeitstage nicht explizit im Arbeitsvertrag genannt sind).
Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der "unregelmäßigen" Arbeitszeiten darauf berufen, dass dies eben betrieblich erforderlich und auch der Unternehmensgröße geschuldet ist. Diesbezüglich steht dem Arbeitgeber ein Ermessen nach § 106 GewO
zu.
Allerdings darf zwischen den Arbeitnehmern keine "Ungleichbehandlung" erfolgen, d.h. dass einzelne Arbeitnehmer ohne einen Grund regelmäßige Arbeitszeiten haben und andere Arbeitnehmer - aus welchem Grund auch immer - unregelmäßige Arbeitszeiten auferlegt werden.
Sie sollten ggf. Ihren Vorgesetzten nochmals darauf hinweisen, was mit der Personalstelle vereinbart wurde. Insbesondere sollten Sie - aufgrund Ihrer Stellung als Mutter von zwei Kindern - auf eine gesonderte Behandlung bei der Arbeitseinteilung im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern pochen. Dies kann über den Umstand begründet werden, dass Sie eben Kinder und Familie unter einen Hut bringen müssen.
Sofern sich Ihr Vorgesetzter uneinsichtig zeigt, wäre nochmals ein Gespräch mit der Personalstelle bzw. dem Betriebsrat zielführend.
2.) Vorlauf Dienstplaneinteilung
Eine direkte Vorschriften über die Bekanntgabe und den zeitlichen Vorlauf von Dienstplänen gibt es nicht.
Allerdings ist anerkannt, dass der Dienstplan frühestens 4 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt worden sein muss.
Auch bzgl. der Veröffentlichung des Dienstplanes gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher vom Arbeitgeber einzuhalten ist. Auch hier ist auf meine Ausführungen zu Ziffer 1.) zu verweisen, wonach Sie als Mutter von 2 Kindern eine "bevorzugte" Behandlung ggü. den übrigen Arbeitnehmern erfahren sollten.
Dies gilt auch für kurzfristige Dienstplanänderungen, da die Disposition aufgrund Ihrer betreuungsbedürftigen Kinder stark eingeschränkt ist.
Ggf. wäre auch diesbezüglich mit der Personalstelle und dem Betriebsrat Rücksprache zu halten.
Eindeutige klare Rechtsnormen gibt es für beide der von Ihnen geschilderten Themenkomplexe nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage beantworten konnte wäre ich über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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