Unterhaltszahlung an getrennt lebenden, arbeitslosen Ehemann?

| 30. Juli 2007 10:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:10

Bei unserer Eheschließung vor 27 Jahren haben mein Mann und ich per Notarvertrag gegenseitige Unterhaltsansprüche und Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Seit einigen Wochen hat sich mein Mann von mir getrennt und lebt in einer eigenen Wohnung. Jetzt teilte er mir mit, dass er vermutlich im Oktober arbeitslos wird und dann Hartz IV beantragen muss, da er mit 56 Jahren so schnell nicht wieder mit einem neuen Job rechnet.

Ich bin Vollzeit berufstätig. Kann ich in diesem Fall trotz der notariellen Vereinbarung verpflichtet werden, Unterhalt an ihn zu zahlen bzw. spielt mein Einkommen bei der Berechnung von Hartz IV eine Rolle? Kinder haben wir keine.
Vielen Dank

30. Juli 2007 | 11:10

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Darstellung werden Sie vermutlich keinen Unterhalt aufgrund der notariellen Vertrages zahlen müssen. "Vermutlich" deshalb, da zur endgültigen Klärung der Vertrag insgesamt überprüft werden müsste, was hier in der Form so nicht möglich ist.

Die Rechtsprechung geht aber von der Wirksamkeit der Vereinbarung aus, es sei denn, bei Unterzeichnung sei schon klar gewesen, dass der verzichtende Ehegatte auf Leistungen Dritter angewiesen sein wird. Davon kann man aber nach Ihrer Schilderung kaum ausgehen, wobei es aber der genaueren Prüfung bedarf.


Sofern ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, wovon ebenfalls nach Ihrer Darstellung des Sachverhaltes auszugehen ist, wird Ihr Einkommen NICHT bei der Berechnung der ALG II - Leistungen herangezogen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2007 | 16:06

Wenn - bei obigem Sachverhalt - mein Mann nicht ausgezogen wäre,
hätte ich dann Unterhalt zahlen müssen trotz des Vertrages?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2007 | 16:10

Sehr geehrte Ratsuchende,


nein, Unterhaltszahlungen hätten Sie nicht leisten müssen.

Allerdings wäre bei Leistungen nach AGL II dann seitens der ARGE sicherlich eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vermutet worden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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