Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich kann ein Gläubiger auch im Wege einer sogenannten Leistungsverfügung einen Anspruch gegen Sie durchsetzen, wenn er eine besondere Dringlichkeit geltend machen kann. Allerdings müsste Ihnen der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt worden sein.
Hat das Gericht, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden, muß Ihnen die einstweilige Verfügung aber zugestellt werden, bevor daraus vollstreckt werden kann. Gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung ist gem. §§ 936
, 924 ZPO
das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Wird mir vom Gericht aus eine Frist gewährt um Einspruch einzulegen?
Oder kann sofort nach zustellung an mich vollstreckt werden?
Gilt das auch wenn noch nicht darüber entschieden ist ob diese Forderung rechtens ist?
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung sieht das Gesetz nicht vor.
Gegen die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung steht Ihnen der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 936
, 924 Abs. 3 S. 2
iVm 707 ZPO zur Verfügung.
Damit Sie hierbei alles richtig machen, empfehle ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sollte Ihnen in der Tat die einstweilige Verfügung zugestellt werden.
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, daß Sie einen detaillierten und umfassenden Überblick über das Verfahren der einstweiligen Verfügung meinem dreiteiligen Beitrag in der Fachzeitschrift "Prozeß-Rechtsberater" (www.prozrb.de) entnehmen können (Heft 12/04 bis 02/05). Der Beitrag richtet sich nicht allein an die fachkundige Leserschaft.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt