Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Liegt eine sachgrundlose Befristung vor, ist diese in der Tat außerhalb von Tarifverträgen nur für höchstens 2 Jahre möglich und das Arbeitsverhältnis darf innerhalb dieser Zeit höchstens 3 Mal verlängert. Diese Aussage stimmt also, wenn eine solche sachgrundlose Befristung gegeben ist. Allerdings ist die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag widersprüchlich, soweit dort von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG
die Rede ist. Denn dort ist die Befristung mit Sachgrund geregelt.
Sind Sie jetzt sachgrundlos beschäftigt und kommt die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als unbefristet nicht in Frage, gibt es nur einen möglichen Weg, im Arbeitsverhältnis zu verbleiben, nämlich die Weiterführung mit Sachgrund.
Denn § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
regelt:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Sind die Höchstfristen der sachgrundlosen Befristung also erreicht, kann das Arbeitsverhältnis nur noch mit Sachgrund befristet verlängert werden oder muss als unbefristet fortgesetzt werden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie Ihre Arbeitszeit verändern oder in einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Denn durch diese Änderung weiterer Vertragsbedingungen liegt ein ganz neuer Arbeitsvertrag vor, der dann schon deshalb nicht erneut befristet werden darf, weil mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein solcher Vertrag würde dann wegen Verstoßes gegen das Verbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
als unbefristet gelten, wenn er keinen Sachgrund enthält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Krüger-Fehlau,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort und die Erklärung des §14 (1) S. 1 +2.
Verstehe ich sie somit richtig?
Aus meinem Vertrag geht eine Befristung mit sachgrund hervor, da sich der Arbeitsvertrag auf §14 (1) S. 1 TzBfG
bezieht?
Oder müsste dieser Sachgrund im Vertrag noch näher definiert sein?
Egal ob bisher mit oder ohne Sachgrund - demnach ist eine Befristung MIT ausdrücklichem Sachgrund jetzt die einzige Möglichkeit dieses NICHT entfristete Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
!!! Was müsste der AG mir anbieten (bzw. ich dem AG), damit weiterhin ein befristetes Arbeitsverhältnis bestehen kann? Welche Formulierung könnte ich vorschlagen? Eine Entfristung steht ja als Ausweg nicht zur Debatte.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Aus meinem Vertrag geht eine Befristung mit sachgrund hervor, da sich der Arbeitsvertrag auf §14 (1) S. 1 TzBfG
bezieht? Oder müsste dieser Sachgrund im Vertrag noch näher definiert sein?
Mir ist nicht bekannt, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Nachdem was Sie ausführen, offenbar eine Befristung ohne Sachgrund. Nur, weil im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 1 genannt wird, kann man nicht von einer Befristung mit Sachgrund ausgehen. Diese muss zwar im Vertrag nicht schriftlich niedergelegt werden, weil es hierfür kein Zitiergebot gibt, allerdings muss zwischen den Parteien ein Sachgrund vereinbart worden sein. Es handelt sich also um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Vorliegen objektiv festgestellt werden muss.
Egal ob bisher mit oder ohne Sachgrund - demnach ist eine Befristung MIT ausdrücklichem Sachgrund jetzt die einzige Möglichkeit dieses NICHT entfristete Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
Ja, aufgrund der Einschränkung in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
. War das Arbeitsverhältnis zuvor sachgrundlos befristet, darf es nicht erneut sachgrundlos befristet werden. Das regelt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
. Es muss dann entweder entfristet oder mit Sachgrund fortgesetzt werden. Mit Sachgrund anschließend geht, weil § 14 Abs. 1 TzBfG
keine Einschränkung entsprechend § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
enthält. Bestand zuvor eine Sachgrundbefristung, greift auch in diesem Fall die Einschränkung des § 14 Abs. 2 S. 2 TZBfG, denn auch dann handelt es sich um ein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis i.S.d. Vorschrift, so dass auch hier eine Weiterführung als sachgrundlose Befristung unzulässig ist. Auch hier geht dann nur Entfristung oder Fortsetzung weiterhin mit Sachgrund.
Wenn eine Entfristung nicht in Frage kommt, können Sie das Arbeitsverhältnis daher nur mit Sachgrund befristet fortsetzen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin