Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sich ergebenden Fragestellungen sind komplex und können (bei Rückkehr) aus Erfahrung häufig zu Problemen mit den jeweiligen Behörden führen. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Arbeitnehmerentsendung (diese unterstelle ich hier bei der Beantwortung der Frage) auch auf die Unternehmensstrukturen (Hauptsitz der Unternehmung, ausländische Betriebsstätte etc.) sowie die arbeitsvertraglichen Regelungen an. Ich rate Ihnen somit vor der Entsendung die Konsultation eines Steuerberaters, der sich mit grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassungen auskennt. Dieser sollte Ihren konkreten Sachverhalt überprüfen und die entsprechenden Maßnahmen veranlassen. Insbesondere sollte er Ihnen mitteilen, welche Nachweise Sie von den chinesischen Behörden zur Vermeidung von Komplikationen mit deutschen (Steuer-)Behörden während Ihres Aufenthalts anfordern sollten.
Steuerpflicht:
Die Besteuerung nach deutschen Steuerrecht hängt maßgeblich davon ab, wo Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. § 1 EStG
i.V.m. §§ 8
, 9 AO
). Für eine Arbeitnehmerentsendung hat meines Erachtens die Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland keine steuerlichen Konseqenzen. Gleichgültig ob Sie letzteren in Deutschland aufgeben oder nicht, erfolgt die Besteuerung Ihres Gehalts bei einer 3-jährigen-Arbeitnehmerentsendung nach China im Tätigkeitsstaat (Rechtsgrundlage hierfür ist bei einem Wohnsitz in Deutschland § 15 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/China oder bei Wohnsitz in China das chinesische Steuerrecht).
Vorsorglich sollte zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens in China eine Meldung durch Ihre Person bei dem örtlichen Steuerbüro erfolgen.
Ggf. ist für die Jahre der Besteuerung in China der Progressionsvorbehalte nach § 32b EStG
bzgl. des chinesischen Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Auch hierzu kann Ihnen Ihr Steuerberater - unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - sicherlich detailierten Auskünfte geben.
Die Kapitalerträge werden losgelöst von den vorherigen Ausführungen weiterhin in Deutschland besteuert.
Sozialversicherungspflicht:
Wird ein Arbeitnehmer, der in Deutschland beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses und für Rechnung des deutschen Arbeitgebers nach China entsandt, um dort eine zeitlich befristete Arbeit für seinen Arbeitgeber auszuführen, richtet sich die Versicherungspflicht während der ersten 48 Monate nach den deutschen Rechtsvorschriften. Bei darüber hinausgehenden Entsendungszeiten kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in China im Wege einer so genannten Ausnahmevereinbarung beantragt werden.
Weitere Versicherungspflicht:
Die anderen Versicherungszweige (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) sind von dem Sozialversicherungsabkommen nicht erfasst. Hier gelten die deutschen Bestimmungen. Im Falle der Gehaltsweiterbelastung und Eingliederung des Mitarbeiters in das chinesische Unternehmen endet in Deutschland die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Es ist zu empfehlen bei der deutschen Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren und einen extra Auslandskrankenkassenschutz zu erwerben. Hinsichtlich der Unfallversicherung kann eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden.
Bzgl. der Sozialversicherung sowie der weiteren Versicherungspflicht sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten, um hier die entsprechenden Schritte zu veranlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
21. Dezember 2015
|
06:52
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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