Privatinsolvenz 3

5. Dezember 2015 09:42 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Für den Verkauf einer Immobilie in einem Insolvenzverfahren ist die Zustimmung des Insolvenzschuldners nicht erforderlich.

Guten Tag,
Mein Vater muss leider privatinsolvenz anmelden. Es wird dann ja wohl ein insolvenzverwalter eingesetzt. Es gibt 15 Gläubiger. Meine Frage ist nun, ob der Insolvenzverwalter die Immobilie ohne die Zustimmung meines Vaters verkaufen kann (also nur mit Zustimmung der Gläubiger, die Bank steht im Grundbuch). Oder ob in diesem Falle nur die Zwangsversteigerung in Betracht kommt, wenn mein Vater nicht zustimmt und auch nicht von selber verkauft. Nur zum Verständnis, wir wollen es gerne zur Zwangsversteigerung kommen lassen um eine Chance zu haben, dass ich das Haus ersteigern kann. Auf dem freien Markt könnte ich mir dir Immobilie nicht leisten (auch wenn es in der Zwangsversteigerung keine Garantie gibt das Haus zu bekommen). Hätte diese fehlende Zustimmung einen Einfluss auf die restschuldbefreiung ?Vielen Dank im Voraus

5. Dezember 2015 | 11:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Verwaltung des Schuldnervermögens gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter bzw. nach § 304 i.V.m. § 80 InsO auf den Treuhänder über.

2. Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann auch eine mit Grundpfandrechten belastete Immobilie verwerten ohne das es hierfür die Zustimmung des Schuldners bedarf. Allenfalls die Zustimmung eines möglichen Miteigentümers, der sich nicht in einem eröffneten Insolvenzverfahren befindet ist erforderlich. Ist Ihr Vater Alleineigentümer kann der Insolvenzverwalter daher ohne Zustimmung Ihres Vaters die Immobilie veräußern, bedarf aber hierfür die Zustimmung der im Grundbuch in Abt. III eingetragenen Gläubiger, da diese Ihre Sicherheiten nur gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreisanteils freigeben werden.

3. Eine freihändige Veräußerung ist dann wahrscheinlich, wenn nur ein Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. Sind mehrer Gläubiger eingetragen, wird ein freihändiger Verkauf in der Regel schwieriger.

4. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist die Bank als Gläubigerin Herrin des Verfahrens. Danach kann die Bank ein Zwangsversteigerungsverfahren auch einstweilen einstellen, wenn das Gebot ihr nicht ausreichend erscheint. Daher haben Sie keine Gewähr, dass Sie die Immobilie günstig ersteigern können. Zudem müssen Sie beachten, dass Sie eine Sicherheitsleistung von 10 % des Verkehrswertes bei Gebotsabgabe vorweisen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2015 | 12:58

Wenn vor der Insolvenz die Zahlungen eingestellt werden wird es ja irgendwann zu einem Versteigerung kommen. Wie sieht es denn dann aus, wenn ich das ganze dort ersteigern würde. Würde ich im Falle eiber anschließenden Insolvenz belangt werden, also in dem Sinne das ich die Immobilie wieder herausgeben müsste (sie also in die insoövenzmasse fällt)? Oder bin ich durch die Versteigerung der unangreifbare Besitzer geworden ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2015 | 13:51

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wenn Sie die Immobilie ersteigern, erwerben Sie das Eigentum kraft Zuschlag. Ein Insolvenzverfahren hat hierauf keinen Einfluss und fürht auch nicht zu einer möglichen Anfechtung der Ersteigerung.

Durch die Ersteigerung werden Sie Eigentümer und Besitzer der Immobilie.

Beachten Sie bitte, dass bei Einstellung der Zahlung die Bank nicht nur die Zwangsversteigerung beantragen kann sondern auch die Zwangsvollstreckung in das übrigen Vermögen Ihres Vaters beantragen kann.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

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