Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a)
§ 1020 BGB
- Schonende Ausübung - verlangt folgendes:
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Die Eigentumsverhältnisse an dieser Anlage sind gleichgültig.
Beispiele hierfür sind befestigte Wege, ober- oder unterirdisch geführte Ver- und Entsorgungsleitungen wie Stromleistungsmasten und Ver- und Entsorgungsrohre, Lichtschächte und Kanaleinrichtungen.
Nach § 1021 BGB
ist eine vertragliche Regelung denkbar und möglich, aber eben nicht zwingend vorgesehen, kann also eben auch entfallen:
Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
Der Berechtigte hat dieses also zu tragen, hier B, es sei denn die Rohrverlegung und -erneuerung war ihm niemals bekannt.
Ob da A selbst was gemacht hat, spielt hier nach meiner ersten Einschätzung keine Rolle.
Denn B hat ja auch davon profitiert.
b) und c)
Allerdings muss A in der Tat - so oder so (s. das zu a) eben ausgeführte) dafür sorgen, dass kein anderer zu Schaden kommt, ob nun B oder Dritte.
Denn A hat das Rohr verbaut.
Zu den Kosten der Schneeräumung:
Auch hier ist zunächst B in der Pflicht, s. o.
Der Hydrant hat da meines Erachtens nach nichts direkt mit zu tun. Denn da fehlt der Bezug und selbst bei einer vertraglichen Regelung wäre dieses kaum vorstellbar, s. o:
"Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist."
Dieses wäre doch etwas weit hergeholt und würde keinen sachlich-logischen Sinn ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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