Grunddienstbarkeiten

15. Juli 2007 13:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Guten Tag ! Ich habe im Jahr 2003 ein Grundstück mit Wohnhaus gekauft, das vom Vorbesitzer im Zuge einer Grundstücksteilung veräußert wurde. Aus dem vormaligen Gesamtgrundbesitz von ca. 8.000 m2 wurden 1.600 m2 samt Wohnhaus an mich und zweit unbebaute Parzellen von je ca. 600 m2 an zwei andere Käufer veräußert. In diesem Zusammenhang wurden zu Lasten des Restgrundbesitzes des
Verkäufers verschiedene Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen. u.a.
auch das Recht für mich, Oberflächen- und Dachwasser über bereits bestehende Leitungen in den Restgrundbesitz abzuleiten. Inzwischen werden die bislang unbebauten Parzellen erschlossen und sollen an einen neuen Regenwasserkanal der Gemeinde angeschlossen werden. Der Besitzer des Restgrundbesitzes wünscht nun, dass auch ich mich an diesen Kanal anschließen lasse, die Kosten dafür übernehme und die Grunddienstbarkeit streichen lasse. Die Anschlusskosten betragen ca. Euro 9.000. Da ich 2003 das Haus voll erschlossen und mit bestehender Infrastruktur für Wasser, Abwasser und Strom (durch Grunddienstbarkeiten abgesichert) gekauft habe, lehne ich dieses Ansinnen ab und bin der Auffassung, dass ein Anschluss und damit eine Aufgabe der betreffenden Grunddienstbarkeit nur dann in Frage kommt, wenn der Besitzer des Restgrundbesitzes die Kosten dafür in voller Höhe übernimmt. Der Besitzer des Restgrundbesitzes will sich im übrigen selbst auch nicht an den Regenwasserkanal anschließen lassen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben sich mit Ihrem Nachbarn darüber geeinigt, dass Sie Ihr Oberflächen- und Dachwasser in dem Grundbesitz Ihres Nachbarn versickern lassen dürfen, und diesbezüglich auch eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Hieran muss sich Ihr Nachbar festhalten lassen, die Vereinbarung ist verbindlich. Nur dann, wenn aus der Vereinbarung hervorgehen sollte, dass sie gegenstandslos sein soll, sobald eine Anbindung an die öffentliche Kanalisation möglich ist, könnte sich eine andere Beurteilung der Rechtslage ergeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2007 | 20:31

Für den öffentlichen Regenwasserkanal besteht keine Anschlusspflicht; auch enthält die Grunddienstbarkeit keinerlei einschränkende Klauseln, insbesondere auch nicht eine solche, die die Grunddienstbarkeit außer Kraft setzt, sobald eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal besteht. Kann ich in einem solchen Fall nicht darauf bestehen, dass das dienende Grundstück, wenn es die Dienstbarkeit aufheben will, die vollen Kosten für den Anschluss meines Grundstücks an den öffentlichen Kanal übernimmt? (Anschlußgebühr der Gemeinde und Herstellungskosten für den Privatkanal bis zum öffentlichen Kanal).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2007 | 09:21

Formal verlangen können Sie dies nicht, das Gesetz gibt hierfür keine Grundlage. Aber natürlich können Sie sich mit Ihrem Nachbarn darauf einigen, dass die Grunddienstbarkeit aufgehoben wird und Ihr Nachbar im Gegenzug die Kosten für den Anschluss Ihres Grundstücks an den Regenwasserkanal trägt. Das halte ich für eine sehr vernünftige Lösung. Bieten Sie dies Ihrem Nachbarn an.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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