Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein defekter Schutzschalter und daraus resultierende Unwirtschaftlichkeit der Nachtspeicheröfen ist als Mietmangel gemäß § 536 BGB
einzustufen.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der Schutzschalter bereits bei Vertragsabschluss und Übergabe der Wohnung defekt war. In diesem Fall greift die so genannte Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a Absatz 1
, 1.Alternative BGB. Als Folge hat Ihnen der Vermieter sämtliche Vermögenseinbußen zu ersetzen, die Ihnen infolge des Mangels entstanden sind (positives Interesse). Hierfür ist die gegenwärtige Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die bei vertragsgemäßer Leistung des Vermieters bestanden hätte (Differenzhypothese).
Bei Ihnen wäre der Schaden die Differenz zwischen tatsächlichen Stromkosten und den Stromkosten, die bei funktionierendem Schalter aufgelaufen wären. Im Einzelfall muss dieser Betrag noch um einen Mitverschuldensanteil gekürzt werden, wenn der Mangel für Sie erkennbar war und dem Vermieter nicht angezeigt wurde - hiervon gehe ich nach Ihrer kurzen Schilderung aber nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters im Mietvertrag ausgeschlossen sein kann. Sollte der Vermieter eine Übernahme der anteiligen Kosten verweigern, sollten Sie den Mietvertrag daher vom Mieterschutzbund oder einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort prüfen lassen. Auch sollten Sie die Stromrechnungen dahingehend überprüfen, ob bereits ab Einzug eine Aufladung auch tagsüber erfolgte, denn bei einem nachträglichen Mangel greift die Garantiehaftung nicht und es müsste ein Verschulden des Vermieters nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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