Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der von Ihnen bereits erwähnte § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bezieht sich auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die von von Ihnen geplante Baumaßnahme muss folgenden Maßstäben genügen:
- städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
- Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
- Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO)
- Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO)
- sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO
Dem Bauplanungsrecht, der örtliche Beplanungsplan eingeschlossen, muss entsprochen werden. Sollte dem nicht so sein, riskieren Sie in der Tat, dass Ihr Bauvorhaben als materiell rechtswidrig angesehen wird bzw. nicht einmal eine Baugenehmigung bekäme und somit auch formell rechtswidrig wäre. In einem solchen Fall werden bauaufsichtsrechtliche Maßname i.S.d. § 79 NBauO, insbesondere die Beseitigung onder Nutzungsuntersagung, folgen.
Der Bestandsschutz, so wie Sie ihn anführen, verleiht grundsätzlich einem rechtsmäßig begründeten Zustand und seiner Nutzung Durchsetzungskraft gegenüber neuen, dem alten Zustand entgegenstehenden Normen und Gesetzen.
Mir erschließt sich nur nicht ganz, wofür Sie genau Bestandsschutz in Anspruch nehmen möchten. Das Haus wurde noch nicht errichtet. Es liegt nur eine entsprechende Baugenhmigung vor. Bestandsschutz käme nur in Fragen, wenn das Haus bereits formell und materiell legal errichtet worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Bauvorhaben noch nicht errichtet wurde, ist auch nicht von einer fortdauernder Nutzung, die auch für einen Bestandsschutz notwendig wäre, auszugehen.
Grundsätzlich geht der Bestandsschutz auch auf Ihre Rechtsnachfolger, also Käufer etc. über. Wichtig ist nur, dass es durchgehend zu einer gleichen Nutzung gekommen ist. Sollte also das Bauvorhaben von Ihnen oder Ihren rechtsnachfolgern eine Zeit lang nicht als Wohnhaus genutzt werden, so wäre der Bestandsschutz verloren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Insgesamt habe ich eine Fläche von 6500 m2,die aus zwei Grundstücken a 3250 m2 bestehen. Auf dem einen Grundstück befindet sich ein Haus, welches mit nachträglich genehmigten Bauantrag eingetragen ist.
Meine Frage:
Was passiert nach einer Dreiteilung mit dem Haus, wenn hier nur noch 1500 m2 übrig sind auf dem das Haus steht ?
( 2 Grundstücke a 2500 m2(ohne Bebauung) + 1 Grundstück mit Haus auf 1500 m2= 6500 m2)
LG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Das bereits auf dem Grundstück errichtete Haus ist ja gegenwärtig formell und materiell legal. Die nachträglich erreichte Baugenehmigung verschafft Ihnen die materielle Legalität, die auch für die Zukunft fortwirken wird (ich gehe davon aus, dass wenn Sie sagen, dass ihr nachträglicher Antrag positiv beschieden wurde, Sie eine Baugenhemigung erhalten haben) . Auch nach einer Teilung wäre dies gegeben.
Allerdings bezweifele ich, dass Sie nach Änderung des Bebauungsplanes die Teilung der Grundstücke durchbekommen werden. Zumindest ein Grundstück mit 1500 qm wird nicht mehr möglich bzw. genehmigungsfähig sein. Einen Teilungsanspruch haben Sie nicht, jedenfalls keinen, der dem materiellen Baurecht widerspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park