Sehr geehrte Fragenstellerin,
Außendach und Innendach mit Isolation sind zwingend Gemeinschaftseigentum.
Mit anderen Worten auch das Anbringen der Isolation fällt zwingend in der Bereich der WEG.
Anders ist dies grds. bei Tapeten, Putz, Verschalungen etc..
Insgesamt halte ich es in ihrem konkreten Fall aber eher für ein theoretisches Problem. Denn bei Ersteinrichtung ist regelmäßig ein wenigstens ordnungsgemäßes Verschalen als Aufgabe der WEG zu erachten. Denn das ist Teil der (unbewussten) Vorstellungen aller Vertragspartner gewesen. Wenigstens im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung muss man m.E. zu einer Kostentragungspflicht der WEG für die Verschalung gelangen.
Denn sonst bestünde von Anfang an keine Basis für die Ausgestaltung des Sondereigentums.
Bei dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt handelt es sich demnach um eine eklatante Abweichung vom Standardfall.
Sollte die WEG die Kostenübernahme verweigern, rate ich Ihnen an einen Kollegen vor Ort mit der Sache zu befassen.
Es sei aber nicht verschwiegen, dass man z.B. in Anlehnung an OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.1.1985 (20 W94/84) für Beschädigungen des Sondereigentums wegen Undichtigkeit des Daches auch zu anderen Ergebnissen gelangen kann. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es leider nicht.
Wie gesagt halte ich aber die Erfolgsaussichten für hoch.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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