Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst wäre der Umfang des Umgangsrechts Ihres Ehegatten zu ermitteln.
Hierbei steht wie immer das Kindeswohl im Vordergrund. Wenn keine besonderen, etwas anderes rechtfertigenden Umstände vorliegen, dann entspricht es bei einem 10-jährigen üblicherweise dem Kindeswohl, wenn ein Umgang alle 14 Tage am Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater stattfindet sowie zusätzlich (ca. hälftig) an Feiertagen und in den Ferien.
In Fällen, in denen dieses Umgangsrecht durch den anderen Sorgeberechtigten vereitelt wird, bestehen u.a. folgende Möglichkeiten:
Es kann das zuständige Jugendamt mit der Bitte um Vermittlung kontaktiert werden.
Sollte dies erfolglos sein, zu lange dauern oder aus Ihrer Sicht von vornherein aussichtslos sein, so kann ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, die Zustimmung zu einer konkreten Umgangsvereinbarung von der Mutter zu verlangen.
Sollte auch dies scheitern, so verbliebe nur noch die Möglichkeit, das Umgangsrecht gerichtlich geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Glemser,
Danke für Ihre Antwort, doch meine Frage war nicht nur auf das Umgangsrecht sondern auch auf das Adoptionsverfahren bezogen. Wir haben letztes Jahr einen Tag mehr (Wochenende 14tägig+ Montag eingeklagt - diesen Tag will sie nun wieder streichen!) Unserer Meinung nach, möchte die Ex-Frau diese ja im Sinne von Paragraph 1745 BGB die Adoption vereiteln, indem sie nun eine vom Sohn gewünschte Kürzung vorschiebt, dann wäre dies nämlich ein Interessenskonflikt, durch den mein Mann sein erstes Kind weniger sieht und sich deshalb weniger kümmern könnte und dies gegen eine Adoption sprechen würde!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen zitierte Argumentation der Mutter halte ich nicht für schlüssig.
Es kann bei der Interessensabwägung im Rahmen des § 1745 BGB
m.E. nicht darauf ankommen, dass die Mutter vorträgt, der leibliche Sohn wolle den Umgang ab jetzt nicht mehr im bisherigen Umfang. Das ergibt für mich keinen Sinn und ist überdies auch wenig glaubhaft.
Bei der Argumentation für die Adoption ist vielmehr darauf abzustellen, dass Ihr Ehegatte bereits seit der Geburt Ihres Kindes ein Verhältnis wie ein Vater zu diesem pflegt. Wenn deshalb ein gesteigertes Interesse Ihres Kindes an der Adoption besteht, dürfte die ohnehin schwache und etwas verquere Argumentation der Mutter dem m.E. nicht entgegenstehen.
Es kann dann weiter argumentiert werden, dass die persönliche Pflege und Erziehung, welcher Ihr Ehegatte seinem leiblichen Sohn zuteil werden lässt, durch die Adoption nicht verkürzt wird. Er hat sich ja vermutlich bereits bisher als zuverlässiger Vater für beide Kinder gezeigt und daran würde sich auch durch die Adoption nichts ändern.
Sie sollten sich daher allein von dem Vortrag der Mutter nicht von Ihrem Vorhaben der Adoption abbringen lassen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser