Aufhebungsvertrag, Zulagen

27. September 2015 17:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Abänderung eines Aufhebungsvertrages gilt als neues Vertragsangebot eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages

Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach langem hin und her hab ich mich dazu durchgerungen selbstständig einen Auflösungsvertrag für das Arbeitsverhältnis zu formulieren.
Nun habe ich eine minimal abgeänderte Form davon unterschrieben zurück erhalten und habe Probleme folgende neue Klausel zu verstehen!
" bis zu seiner Beendigung wird das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ordnungsgemäß abgewickelt und vom Arbeitgeber abgerechnet.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf Basis eines Gehaltes von 2.645,52 brutto abgerechnet wird und kein Anspruch auf etwaige sonderzahlungen und Zulagen, soweit sie nicht in diesem aufhebungsvertrag geregelt sind, besteht. "

Normalerweise kommen zu dem oben genannten bruttolohn schichtzulagen, die immer einen Monat versetzt ausgezahlt werden. D.h. Zur Zeit stehen sowohl die Zulagen für August, als auch für September aus!

Zu meiner Frage:

- Warum ändert der Arbeitgeber meinen Vertrag? Gibt es vor bzw. Nachteile?
- bedeutet diese Klausel, dass die Zulagen entfallen?
- ist eine solche vorgehensweise rechtens?
- Hab ich Auch nach Unterschrift meinerseits die Möglichkeit meine Zulagen einzufordern, sollten diese tatsächlich nicht ausgezahlt werden?

Vielen Dank für die Antwort.

27. September 2015 | 19:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Eine Annahme eines Vertragsangebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Sie müssen sich also auf die Klausel nicht einlassen, das geht nur gemeinsam mittels beidseitger Zustimmung.

Ich kenne jetzt natürlich nicht den Rest des Aufhebungsvertrages, aber die Änderung

- erscheint mir weder vorteilhaft;

- noch sinnvoll;

- gar widersprüchlich.

Ich würde das so deshalb nicht annehmen.

2.
Die Zulagen entfallen nicht, wenn Sie im Aufhebungsvertrag enthalten sind, gleichwohl aber solche, die im Arbeitsvertrag erwähnt sind.

3.
Eine Unterzeichnung dieser Abänderung wäre also nachteilhaft, weshalb ich wie gesagt davon Abstand nehmen würde.
Warum sollten Sie auch auf etwas verzichten, nur weil ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

Das ist erst einmal wenig bis gar nicht einsichtig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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