Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine Annahme eines Vertragsangebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Sie müssen sich also auf die Klausel nicht einlassen, das geht nur gemeinsam mittels beidseitger Zustimmung.
Ich kenne jetzt natürlich nicht den Rest des Aufhebungsvertrages, aber die Änderung
- erscheint mir weder vorteilhaft;
- noch sinnvoll;
- gar widersprüchlich.
Ich würde das so deshalb nicht annehmen.
2.
Die Zulagen entfallen nicht, wenn Sie im Aufhebungsvertrag enthalten sind, gleichwohl aber solche, die im Arbeitsvertrag erwähnt sind.
3.
Eine Unterzeichnung dieser Abänderung wäre also nachteilhaft, weshalb ich wie gesagt davon Abstand nehmen würde.
Warum sollten Sie auch auf etwas verzichten, nur weil ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Das ist erst einmal wenig bis gar nicht einsichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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