Generele Frage zu einem Arbeitsvertrag

| 23. September 2015 13:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:56

Zusammenfassung

Gesetzliche Vorgaben bei der Arbeit auf Abruf

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind ein Pflegedienstleister und arbeiten bundesweit in verschiedenen Einrichtungen, sind aber keine Zeitarbeitsfirma.

Erfahrungsgemäß haben wir jeden Monat Aufträge für 20-25 Tage.
Seit kurzem beschäftigen wir fest angestellte Mitarbeiter.

Da wir ggf. auch mal damit rechnen können, weniger oder kürzere Aufträge zu haben, würden wir dies im AV gern vereinbaren, d.h. eine Mindeststundenzahl festlegen für den Fall, dass nicht genügend Aufträge vorhanden sind.

1. Können wir im AV z.B. vereinbaren, dass eine Mindeststundenzahl von 100 Stunden pro Monat gezahlt wird, wenn nicht genügend Aufträge vorhanden sind?

Die MA erhalten eine Stundenlohn plus Zulagen für Schichten, WE und Feiertage.
Wobei wir davon ausgehen, dass in solchem Fall nur der reine Stundenlohn zu zahlen ist.

2. Können wir ebenfalls im AV vereinbaren, dass ggf. geplante Einsatztage nach Bedarf geändert werden können und beispielsweise eingetragene freie Tage geändert oder verschoben werden können?

Vielen Dank.

Freundliche Grüsse
I.M.

23. September 2015 | 13:46

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Beides können Sie arbeitsvertraglich regeln. Grundsätzlich stoßen die von Ihnen beabsichtigten Klauseln daher nicht auf rechtliche Bedenken.

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Ar­beit­ge­ber und nicht Ihre Ar­beit­neh­mer das wirtschaftliche Risi­ko tra­gen, dass in­fol­ge ge­rin­ger Kun­den­nach­fra­ge kei­ne Beschäftigungsmöglichkeiten für Ihre Arbeitnehmer vorhanden sind. Gemäß § 615 S. 3 BGB haben Sie daher grundsätzlich auch dann den Lohn zu bezahlen, wenn keine ausreichenden Aufträge vorhanden sind.

§ 615 S. 3 BGB ist jedoch keine zwingende gesetzliche Vorschrift. Von ihr kann in gewissen Grenzen arbeitsvertraglich abgewichen werden.

Wichtig ist hierbei, dass Sie hierbei die Vorgaben des § 12 Abs.1 und Abs.2 Tz­B­fG einhalten müssen. Demnach müssen Sie ei­ne be­stimm­te Min­dest­dau­er der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit und der tägli­chen Arbeitszeit fest­le­gen. Ferner müssen Sie Ihren Arbeitnehmern die jeweilige Ar­beits­zeit min­des­tens vier Ta­ge im Vor­aus mitteilen. Diese gesetz­li­che Ankündi­gungs­frist gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie geplante Einsatztage oder freie Tage nach Bedarf ändern oder verschieben möchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem oder weiteren arbeitsrechtlichen Problemstellungen anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihrem Unternehmen jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2015 | 15:52

Sehr geehrter Herr Frischhut,

vielen Dank für die Antwort.
Eine Frage habe ich noch:

wir könnten also eine Mindestarbeitszeit von z.B. 30 h pro Woche, 7,5 h/Tag vereinbaren - diese Zeit müssten wir dann bei einem kürzeren Auftrag auch entlohnen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Arbeitet der AN länger als diese 30 h wird automatisch die gesamt Stundenzahl entlohnt.

Da der AN bis 28.9. krankgeschrieben ist, der Auftrag bis zum 30.9. ginge, könnte ich ihm diese 2 Tage als frei eintragen und brauche diese nicht zu entlohnen?

Vielen Dank.

Gruß
I.M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2015 | 15:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

wir könnten also eine Mindestarbeitszeit von z.B. 30 h pro Woche, 7,5 h/Tag vereinbaren - diese Zeit müssten wir dann bei einem kürzeren Auftrag auch entlohnen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe. Arbeitet der AN länger als diese 30 h wird automatisch die gesamt Stundenzahl entlohnt.

- So ist es.

Da der AN bis 28.9. krankgeschrieben ist, der Auftrag bis zum 30.9. ginge, könnte ich ihm diese 2 Tage als frei eintragen und brauche diese nicht zu entlohnen?

- Wenn Sie hierbei die gesetzliche Ankündi­gungs­frist einhalten und die Mindestarbeitszeit nicht unterschreiten, dürfte dies ohne Weiteres möglich sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem oder weiteren arbeitsrechtlichen Problemstellungen anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihrem Unternehmen jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. September 2015 | 15:58

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Die Antworten waren eine sehr große Hilfe. Vielen Dank.


ANTWORT VON

(331)

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90451 Nürnberg
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