Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, ist auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen, wobei die Vergütung zuvor um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich EUR 90,- zu kürzen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist weiterhin das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes in vollem Umfang anzurechnen.
Wird der Bedarf Ihrer volljährigen Tochter, der sich nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle und bei Leistungsfähigkeit beider Elternteile nach deren zusammengerechneten Einkommen richtet (in der 13. Einkommensstufe der DT beträgt der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes EUR 662,-)durch die bereinigte Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter nebst dem Kindergeld vollumfänglich gedeckt, wird Ihr kein Unterhaltsanspruch zustehen. Eine verbindliche Unterhaltsberechnung wird jedoch erst nach Kenntnis der genauen Höhe der Einkünfte möglich sein. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich die Kindesmutter mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich am Barunterhalt beteiligen muss.
Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
7. Juli 2007
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16:19
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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