Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ist die Urlaubsgewährung per Email verbindlich?
Für die Urlaubsgewährung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Der beantragte Urlaub kann daher beispielsweise mündlich oder schriftlich gewährt werden. Möglich ist wie in Ihrem Fall natürlich auch eine Gewährung per Email im internen Netzwerk. Wichtig ist allein, dass Sie die Erklärung des Arbeitgebers erhalten haben.
Die Urlaubsgewährung erfolgte daher verbindlich.
2. Darf der Urlaub gestrichen werden?
Ein bereits genehmigter Erholungsurlaub kann nur im äußersten Ausnahmefall widerrufen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Notsituation handelt, wonach dem Arbeitgeber ein Festhalten an der Urlaubserteilung nicht zugemutet werden kann.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich durch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Wie Sie schildern, soll der Urlaub abgesagt werden, weil wegen der Einführung von Windows 10 ein stark erhöhtes Arbeitsaufkommen bestehe.
Ein erhöhtes Arbeitsaufkommen ist zwar ein wichtiger Faktor. Allein hiermit lässt sich der Widerruf einer Urlaubsgewährung jedoch nicht begründen. Das Release von Windows 10 ist seit Monaten bekannt. Ihr Arbeitgeber hatte daher genügend Zeit, um sich auf etwaige Unwegbarkeiten einzustellen. Er hätte insbesondere Vorsorge dafür treffen müssen, für die Zeit Ihrer Urlaubsabwesenheit geeignetes Ersatzpersonal zu beschaffen. Auch sehe ich keinen Grund, weshalb kurzfristig kein Leiharbeiter eingestellt werden könnte.
Den Widerruf der Urlaubserteilung halte ich daher für rechtswidrig.
3. Ratschlag & weiteres Vorgehen
Da Ihr Urlaub demnächst ansteht und Ihre Vorgesetzten sich leider querstellen, rate ich zu einer Einschaltung des Arbeitsgerichts. Durch einen Eilantrag sollten Sie beantragen, dass Sie für die Dauer des ursprünglich gewährten Urlaubs von der Arbeit freigestellt werden.
Sollte das Gericht – wider Erwarten – Ihrem Arbeitgeber Recht geben, so haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierzu gehören vor allem die anfallenden Stornogebühren Ihrer gebuchten Reise.
Falls Sie wegen der Kosten keinen Anwalt beauftragen möchten, so können Sie den Antrag selbst vor Ort beim Arbeitsgericht erheben. Der zuständige Rechtspfleger wird Ihren Antrag dort protokollieren.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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