Arbeitsvertrag Klausel 'Nebenbeschäftigung'

22. Juli 2015 20:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
1. Jede Nebenbeschäftigung, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, ist anzuzeigen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.
2. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behhindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgeers nicht beeinträchtigt werden.

Ich bin als Redakteurin bei einer Softwarefirma vollzeit angestellt (d. h. ich schreibe Bedienungsanleitungen). Neulich habe ich an zwei Wochenenden für jeweils ein paar Stunden einen befreundeten Regisseur beim Dreh eines Werbespots beraten, wofür ich eine Rechnung stellen durfte.Hat also nichts mit meiner Arbeit zu tun, kann aber sehr wohl als Nebenbeschäftigung gesehen werden, da bezahlt.

Kann mein Arbeitgeber mir daraus einen Strick drehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Genehmigungspflicht zur Nebenbeschäftigung trägt dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung, dass SIe nicht etwa in eine Konkurrenzsituation kommen oder sich ausserhalb der vertraglichen Arbeit gefährden, verausgaben oder ähnliches.

Mit der Nebentätigkeit standen Sie in keinem Konkurrenzverhältnis zu der Arbeit und ihr Arbeitgeber hätte ihnen die Tätigkeit auch gestattet bzw. gestatten müssen ( zumindest im Regelfall )

DIe Verletzung der Mitteilungspflicht wird daher keine schwerwiegenden Konsequenzen haben; allerdings hätte der Arbeitgeber, wie bei jeder Verletzung der Dienstpflichten, das Recht, ihnen eine arbeitsrechtliche Abmahnung zu erteilen.

Kündigen oder eine Geldstrafe auferlegen kommt jedoch nicht in Betracht. Insofern kann ausser einer Abmahnung im Regelfall nichts passieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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