Erbanteil von Neffen

| 2. Juli 2007 08:54 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anne Luise Woest

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,
Die Tante (unverheiratet, keine Kinder) ist verstorben. Ein Testament liegt nicht vor. Die Eltern der Tante und deren einzige Brüder A und B sind lange vor der Tante verstorben.
Bruder A hat 4 Kinder (Neffen und Nichten der Verstorbenen), Bruder B hat 2 Kinder. Die Ehefrau von A und Mutter der 4 Kinder lebt noch, war wiederverheiratet, ist aber inzwischen wieder Witwe. Bruder A hat kein Testament hinterlassen. Die erste Ehefrau von Bruder B und Mutter der Kinder ist vor Bruder B verstorben. Kein Testament. Die zweite Ehefrau von Bruder B (keine gemeinsamen Kinder) lebt noch und war vor dem Tod von Bruder B zu dessen Alleinerbin bestimmt worden.
Frage:
Erben die 5 Nichten und Neffen der verstorbenen Tante allein und zu welchen Bruchteilen oder besteht ein eigener Erbanspruch der noch lebenden Ehefrauen der Brüder der verstorbenen Tante und falls ja, zu welchen Bruchteilen.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
D.

Sehr geehrter Rechtsuchender,

ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf diese gemäß Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten:

Die Tante ist verstorben und errichtete kein Testament, daher greift die gesetzliche Erbfolge. Erben erster Ordnung (eigene Kinder) sind nicht vorhanden. Leben zur Zeit des Erbfalles auch Vater und Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 BGB . Abkömmlinge sind Personen (deren eine von der anderen abstammt) in absteigender Linie, hier die Brüder der Tante und deren Kinder.

Die Ehefrauen von A und B sind nicht "blutsverwandt" und daher nicht erbberechtigt. Ehegatten erben nur vom Ehepartner selbst (und u.U. aus der eigenen Familie).

Demgemäß treten allein die Kinder von A und B in die Erbenstellung, da die Brüder der Tante bereits vorverstorben sind.

Unter der Voraussetzung, dass die Tante, A und B Vollgeschwister waren, ergibt sich folgende Erbquote:

Der Familienstamm nach A bekäme 1/2 des Erbvermögens.
Jedes Kind nach A erhält also 1/8 des Nachlasses.

Der Familienstamm nach B bekäme ebenfalls 1/2 des Erbvermögens.
Jedes Kind nach B erhält demgemäß 1/4 des Nachlasses.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort hilfreich war und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Anne Woest
Rechtsanwältin

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Tel. 038203/77877
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