Vertragsbegrenzung

| 29. Juni 2007 18:12 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich möchte mit meinem AG einen weiteren Vertrag eingehen, wo mir eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung um 1 Tag (ohne sonstige
weiteren Auswirkungen des Arbeitsvertrages bezügl. Gehalt etc.)in
Aussicht gestellt wird,jedoch mit einer
Vertragsbegrenzungsklausel.Wörtlich heißt die Klausel
"Diese Vertragsregelung ist begrenzt bis zum......., da Herr..... zu diesem Zeitpunkt in den Vorruhestand treten wird."
Ergänzend ist zu sagen, dass ich im Außendienst seit 7 Jahren
für das Unternehmen tätig bin.
Frage:
Welche Nachteile können sich für mich "rund um" diese Klausel ergeben?

Erwartung an den RA:
möglichst alle Eventualitäten nennen....

Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich ist die vorliegende Regelung (vorbehaltlich einer tiefergehenden Prüfung anhand der gesamten Verträge) für Sie insgesamt günstig.

Denn, soweit ich Ihre begleitenden Ausführungen verstehe, werden Sie übergangsweise bis zum Eintritt des Vorruhestands bereits an einem Tag pro Woche von der Arbeit freigestellt, bekommen aber dennoch das gleiche Gehalt wie zuvor in voller Höhe weitergezahlt.

Da Sie jedenfalls vor Ablauf des 58. Lebensjahres auf eine solche Regelung keinen gesetzlichen Anspruch haben, sehe ich keinen Nachteil darin, dass diese eben genau bis zum Eintritt des Vorruhestands zeitlich begrenzt wird.

Aber auch nach der Vollendung des 58. Lebensjahres besteht kein genereller Anspruch auf eine Vorruhestandsregelung (so ArbG Frankfurt/M., Urteil vom 14.02.2002 - Az. 7 Ca 4815/00). Ein solcher Anspruch kann sich dann aber aus einem Tarifvertrag ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1992 - Az. 9 AZR 102/91 ).

Nachteile ergeben sich arbeitsrechtlich somit nur, falls eine Vorruhestandsregelung noch nicht vereinbart wurde oder rechtlich keinen Bestand haben sollte. Dann nämlich lebt das Arbeitsverhältnis wieder mit dem ursprünglich vereinbarten Inhalt auf, wonach Sie wieder zur Arbeitsleistung in vollem Umfang verpflichtet wären.
Andererseits stellen Sie sich auch in diesem Fall aufgrund der vorliegenden Begrenzungsklausel jedenfalls nicht schlechter, als Sie nach den vertraglichen, gegebenenfalls tariflichen und gesetzlichen Vorgaben stünden.

Auch aus steuerrechtlicher Sicht sehe ich auch keine Nachteile bzw. Unterschiede, da in jedem Fall das volle Gehalt normal weiter versteuert wird.


Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Andernfalls können Sie sich gerne zunächst über die Nachfragefunktion erneut an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2007 | 19:28

Sehr geehrter Herr Geyer,
Besten Dank für Ihre prompte und positive Antwort.
Bitte 1 Frage noch: Sollte eine Vorruhestandsregelung -aus
irgendwelchen Gründen nicht zustande kommen-, kann dann der
AG auf Änderungsvertrag, Eigenkündigung, AG-Kündigung und auch auf eine nicht zu leistende Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung drängen, da ich ja den Vertrag mit "....in den Vorruhestand treten w i r d..... " unterschrieben habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2007 | 12:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

solange keine Vorruhestandsregelung zustande kommt, können Sie auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestehen.

Die Tatsache, dass der Eintritt des Vorruhestands im geänderten Vertrag vorausgesetzt wird, bindet indessen nicht nur Sie, sondern auch den Arbeitgeber, so weit diese Klausel reicht, so dass Sie gegebenenfalls auf dieser Grundlage auch ein Vorruhestandsverhältnis einklagen können.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung oder Änderungskündigung soziale Gesichtspunkte berücksichtigen und abwägen, insbesondere anhand des Alters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter. Das Nichtzustandekommen einer Vorruhestandsregelung hat auch insofern für Sie keine nachteiligen Auswirkungen, insbesondere entfällt deshalb ein möglicher Abfindungsanspruch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Klasse, Kompetent, Schnell, 5 Sterne

"