Mit welchem Bruttoeinkommen wird bei Gehaltsumwandlung im Elternunterhalt gerechnet?

18. Mai 2015 23:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Sehr geehrte(r) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,

meine Fragen beziehen sich auf das Thema „ermitteltes Bruttoeinkommen bei Gehaltsumwandlung" im Rahmen des Elternunterhalts.

Ausgangslage:
Mein Bruttoeinkommen in den letzten 12 Monaten betrug ca. 90.000,- Euro.
Monatlich wurden 150,- Euro per Gehaltsumwandlung in eine private Renten(direkt)versicherung eingezahlt (Auszahlung frühestens ab 60 Jahre).
Zusätzlich wurden ebenfalls in diesen 12 Monaten per Gehaltsumwandlung 10.000,- Euro
(auf 3 Monate verteilt) in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt (Auszahlung ebenfalls frühestens ab 60 Jahre).


Ich bitte um Beantwortung der folgenden Frage mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil/Gesetz/Leitlinie:
Welches Bruttoeinkommen wird nun als Basis zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens herangezogen? Das Bruttoeinkommen aus dem Gehaltsnachweis vor abgezogener Gehaltsumwandlung f. die betriebl. Altersvorsorge (also Ursprungsbrutto) oder das Brutto nach abgezogener Gehaltsumwandlung, das dann als Grundlage für die Berechnung der Steuer und Sozialabgaben dient?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auszugehen ist immer vom Ursprungsbruttobetrag. Von diesem werden sodann die Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

In den für Sie relevanten Süddeutschen Leitlinien (Stand 01.01.2015) heißt es in Nr. 10.1:

"Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene , tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen)."

Für die gesetzliche Rentenversicherung sind also regelmäßig 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge abzuziehen. Daneben sind dann beim Elternunterhalt weitere 4 % des Bruttoeinkommens für die weitere Altersvorsorge abzugsfähig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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