Spanisches oder deutsches Erbrecht

| 15. Mai 2015 15:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Frau ist hier in Spanien verstorben. Sie hat keine Kinder und keine lebenden Verwandten. Als Alleinerbe (notarielles Testament in spanischer Sprache) stellt sich die Frage:
Wir wohnen seit 1997 fest in Spanien (Kanaren). Kein weiterer Wohnsitz. Wir sind beide nur deutscher Nationalität. Gilt für uns das deutsche oder das spanische Erbrecht?

15. Mai 2015 | 16:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.

Nach Art 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Die Erblasserin ist deutscher Staatsangehörigkeit, somit ist deutsches Erbrecht anwendbar.

Das gilt soweit durch das von Ihnen erwähnte Testament keine Rechtswahl getroffen wurde, jedoch nicht für das unbewegliche Vermögen außerhalb Deutschlands (Art. 25 Abs. 2 EGBGB ). Hier wird meist auf die jeweiligen nationalen Rechte einzugehen sein.

In der Praxis kommt es zur Nachlassspaltung. Das hinterlassene Vermögen wird in einen deutschen Nachlass und in einen im Ausland befindlichen Nachlass gespalten.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2015 | 17:29

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