Saioson Kug im Krankheitsfall

15. April 2015 15:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erkrankt ein Arbeitnehmer, bevor in seinem Betrieb Saison- Kurzarbeitergeld gezahlt wird, erhält er bei Verringerung der Entgeltfortzahlung wegen Kurzarbeit zusätzlich ein Krankengeld in Höhe des Saison- Kurzarbeitergeldes als Kompensation, längstens für die Dauer der Erntgeltfortzahlung.

Hallo,

ich bin während der Zeit für Saion Kug Arbeitsunfähig Erkrankt. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen der Erkrankung keine Lohnfortzahlung bekommen sondern nur Saison Kug.
Am Tag meiner Krankschreibung bin ich allerdings normal zur Arbeit gefahren, und dann nach kurzer Zeit wieder Krankheitsbedingt nachhause. Ich arbeite im Bauhauptgewerbe in einer Tiefbaufirma und arbeite des öfteren draussen, aber auch viel in überdachten Gebäuden, wodurch ich eigentlich bei Schlechtwetter keinen Arbeitsausfall habe.
Soweit ich weis, waren auch in den 6 Wochen meine Kollegen nicht die ganze Zeit wegen Schlecht wetter zuhause, ggf ein paar Tage.
Ist es richtig das ich Anspruch auf normale Lohnfortzahlung habe, wenn ich am Tag der Krankschreibung kein Saison Kug bezogen habe ?
Und damit für die Dauer meiner Krankschreibung (die ersten 6 Wochen) Anspruch auf eine normale Lohnfortzahlung besteht, auch wenn nach meiner Krankschreibung im Betrieb Saison Kug angeordnet wird ?
Gibt es entsprechende § wo man dies genau nachlesen kann und auf die ich mich berufen könnte ?

Mfg, M.

15. April 2015 | 17:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Die erste gesetzliche Norm, welche zur Beantwortung Ihrer Frage wesentlich ist, finden Sie im Entgeltfortzahlungsgesetz.

Dieses Gesetz regelt zunächst, dass ein Arbeitnehmer, welcher durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat (§ 3 Absatz 1 EntgFG ). Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum (= 6 Wochen) ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen." (so § 4 Absatz 1 EntgFG ).

Allerdings wird bei Kurzarbeit diese „regelmäßige Arbeitszeit" durch eine Sonderregelung wie folgt bestimmt (§ 4 Absatz 3 S. 1 EntgFG ). Dieser lautet:

„Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen."

Daher kommt es nach diesem Gesetz durchaus im Falle der (auch später eintretenden) Kurzarbeit zu einer Verringerung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

2.
Sie finden im Internet ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit, welches zum Saison-Kurzarbeitergeld ausführlich Stellung nimmt. Dieses unter folgendem Schlagwort bei google: „Merkblatt 8d- Saison-Kurzarbeitergeld."

Ihre Frage wird dort wie folgt beantwortet:

„Erkranken Versicherte vor dem Beginn des Bezuges von Saison-Kug bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kug-Bezug des Betriebes, erhalten sie für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Saison-Kug Krankengeld in gleicher Höhe und zwar solange, wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nachdem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde."

Wird also der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor im Betrieb die Voraussetzungen von Saison-KUG erfüllt waren, erhält er zum einen eine Entgelt-fortzahlung als Arbeitsentgelt. Diese Entgeltfortzahlung richtet sich dann jedoch wie dargelegt nach der ggf. durch Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit, vgl. § 4 Absatz 3 S. 1 EntgFG . Daher wird neben dieser (reduzierten) Entgeltfortzahlung zusätzlich Krankengeld gezahlt. Dabei wird als Krankengeld der Betrag an Saison- Kug gezahlt, den der Arbeitnehmer erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre (§ 47b Abs. 4 S. 1 SGB V = Sozialgesetzbuch V).

Das Gesetz (§ 47b Abs. 4 SGB V ) lautet: „Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange An-spruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ne-ben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszu-zahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen."

Das zusätzliche Krankengeld soll also für einen finanziellen Ausgleich der reduzierten Entgeltfortzahlung dienen.

3.
Im Ergebnis ist es also so, dass Ihnen nicht einfach eine gewöhnliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zusteht. Vielmehr ist tatsächlich der später eintretende Kurzarbeitssachverhalt bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen und sie erhalten zusätzlich an Stelle des Saison-Kug von der Krankenkasse über den Arbeitgeber ein Krankengeld. Dieses entspricht in der Höhe dem Saison- Kug.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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