Sozialrecht: 6 Monate Gründungszuschuss und Arbeit als Angestellter im letzten Monat

11. März 2015 13:39 |
Preis: 33€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Philip Müller

Habe mich nach 2 Monaten Arbeitslosigkeit als Personalberater selbstständig gemacht und kurz darauf den 6 monatigen Gründerzuschuss erhalten.

Nach 5 Monaten habe ich im 6 Monat zudem wieder einen Arbeitsvertrag (im Ausland/Schweiz) unterschrieben. Die letzte (rückwirkende) Zahlung aus dem Gründerzuschuss erhielt ich am 27.04., am 29.04 wuerde dann zudem das erste Gehalt gezahlt. Aktuell prüft das Arbeitsamt, ob es die letzte monatliche Zahlung zurückfordern kann,

Meine eigenen Recherchen ergeben, das ich nur dann eine Möglichkeit habe, dies zu umgehen, wenn ich belegen würde, das ich in diesem letzten Monat mehr Arbeitszeit für meine selbststaendige Taetigkeit aufgebracht habe, als in der Angestelltentätigkeit, richig? Oder gibt es noch andere Argumente, die hilfeich sein koennten?

Ggf gibt es auch die Option den Beginn des festen Arbeitsverhältnis erst auf Mitte des Monats vom Arbeitgeber datieren zu lassen.

Was ist hier die beste Option, um eine Rückzahlung zu vermeiden, welche Belege wird das Arbeitsamt als Beweis für die stärke Fokussierung der Arbeitszeit auf die Selbstständigkeit verlangen resp. anerkennen?

Einsatz editiert am 11.03.2015 15:12:05

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Gründungszuschuß steht Ihnen solange zu, wie Sie die geförderte selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Sobald Sie eine gleich zeitintensive oder zeitintensivere nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses nicht mehr erfüllt. Ein über diesen Zeitpunkt geleisteter Zuschuß kann zurückgefordert werden. Diese Voraussetzungen dürfte das Arbeitsamt zur Zeit prüfen und hierüber ggfs. einen Rückforderungsbescheid erlassen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückforderung ist, ab wann Sie die überwiegende bzw. gleichzeitintensive nichtselbständige Tätigkeit begonnen haben.

Das Arbeitsamt wird von Ihnen als Belege wahrscheinlich die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages verlangen, um hieraus auf die für diese Tätigkeit aufgewendete Zeit zu schließen. Ferner dürfte das Arbeitsamt das gezahlte Arbeitsentgelt mittels Kontoauszug überprüfen, ob dieses im Einklang mit den arbeitsvertraglichen Regelungen steht. Weiterhin wären Ihre eigenen Angaben zum Arbeitsaufwand der selbständigen Tätigkeit im Übergangsmonat ggfs. unter einer besonderen Versicherung der Richtigkeit zu berücksichtigen.

Insofern ist eine besondere Datierung des Arbeitsvertrages nicht hilfreich. Sie sind ohnehin gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Durch bewußt wahrheitswidrige Angaben würden Sie und Ihr Arbeitgeber sich strafbar machen.

Wenn das Arbeitsverhältnis erst zur Mitte des Monats begonnen hätte, stünde Ihnen auch bis dahin noch der anteilige Gründungszuschuß zu.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER