MPU nicht angeordnet/Schlafende Hunde wecken

| 9. März 2015 18:53 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 11.01.2011 wurde ich wegen verstosses gegen das BtMG zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. In der Verhandlung wurde der gelegentliche Konsum diverser Drogen zugegeben (weiche/harte).
Eine Fahrerlaubnis besaß ich zu dieser Zeit nicht.

Direkt nach der Verhandlung habe ich einen Antrag auf Fahrerlaubnis gestellt (Ersterteilung).
Auf Nachfrage bei der Führerscheinstelle (Stadt XY) nach dem Stand der Bearbeitung wurde mir mitgeteilt, dass es einen Vermerk der Polizei bzgl. Drogenkonsum/-Handel gibt und die Fürerscheinstelle auf das Urteil vom Gericht warten.

2-3 Wochen später war alles im Lot, der Antrag freigegeben (Keine MPU) und ich habe meinen Führerschein gemacht.

Ein Freund wurde damals mit veruteilt (selbe Angaben wie bei mir, außer das er einen Führerschein besaß). Dieser musste ebenfalls keine MPU machen.

Nun leben wir beide in eine anderen Stadt, in welcher dieser Freund vor sechs Monaten wegen Fahrerflucht verurteilt wurde mit anschließendem Schreiben der Führerscheinstelle, dass er doch seinen Führerschein abgeben soll, mit der Anordnung der MPU, da er doch damals (11.01.2011) zugegeben habe gelegentlich Drogen zu konsumieren. Nach Rücksprache mit der Führerscheinstelle wurde ihm mitgeteilt, dass er die MPU hätte schon damals machen sollen, es die Behörde in Stadt XY aber versäumt hätte diese anzuordnen.


Aus dieser Situation ergibt sich für mich folgende Frage: Kann die MPU und Abstineznachweise nachträglich von mir verlangt werden, wenn die Führerscheinstelle aus irgendwelchen Gründen meine Akte überprüft und feststellt, dass eventuell eine Anordnung trotz überprüfung damals versäumt wurde? Und wenn ja, ist es ratsam, Abstinenznachweise schon mal zu sammeln und gegebenenfalls sogar sich freiwillig bei der Behörde zu melden? Oder hat hier eventuell die Behörde ihre Chance der Anordnung der MPU sogar verwirkt?

Die etwas blöde zweite Frage ergibt sich daraus, dass ich keine Lust habe das sich die Behörde in zwei Jahren meldet mit der Anordnung auf MPU und ich dann erstmal die Abstinenz von einem Jahr nachweißen muss.

Vielen Dank und beste Grüße




9. März 2015 | 20:30

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

"Kann die MPU und Abstineznachweise nachträglich von mir verlangt werden, wenn die Führerscheinstelle aus irgendwelchen Gründen meine Akte überprüft und feststellt, dass eventuell eine Anordnung trotz überprüfung damals versäumt wurde?"

Nein, dies kann nicht passieren und wäre auch rechtswidrig, da Sie den Führerschein ordnungsgemäß erworben haben und aufgrund der vergangenen Zeit auch gezeigt haben, dass Sie die erforderliche Reife dafür besitzen. Eine nachträgliche Anordnung würde dem Sinn und Zweck völlig widersprechen und kommt daher nicht in Betracht.

Ich kann Sie daher beruhigen, dass es zu keiner nachträglichen MPU-Anordnung kommen wird.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2017 | 10:08

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

leider ist jetzt doch genau dieser Fall eingetreten.
Aufgrund einer von mir begangenen Fahrerflucht (rechtskräftig November 2016) verlangt die Fahrerlaubnisbehörde von mir eine MPU mit BtM-Fragestellung,

Die Nachfrage lautet daher:

Ist die BtM-Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde rechtens, da diese schon vor der Ersterteilung, von der alten Fahrerlaubnisbehörde überprüft und verneint wurde und es seit dem absolut keine Vorfälle mit BtM gab? Sprich, können Sie ihre erste Aussage weiterhin bestätigen?

Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2017 | 17:12

Sehr geehrter Fragesteller,

die Fragestellung ist zwar rechtens, allerdings dürfen Ihnen daraus kein Nachteile entstehen, da der Konsum noch vor der Ersterteilung passierte und Sie seitdem nicht mehr auffällig gewesen sind.
Sollte sich die Behörde daher auch auf den Drogenkonsum stützen, können Sie den Entzugsbescheid anfechten, da dieser Sachverhalt vor der Ersterteilung gewesen ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. März 2015 | 22:06

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