Familienrecht/ Namensübertragung

26. Februar 2015 08:46 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Zu den Möglichkeiten einer Einbenennung des Kindes nach Eheschließung eines Elternteils

Ich bin mit Katrin verlobt. Katrin hat zwei Kinder im Alter von 9 und elf Jahren. Sie war mit dem Vater der Kinder nie verheiratet und hat sich nach Geburt des jüngsten Kindes getrennt. Sie hat das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Katrin trägt derzeit als Famiennamen ihren deutschen Geburtsnamen.

Der Kindesvater hat, als Katrin geschwächt im Wochenbett lag, die Kinder beim Standesamt auf seinen arabischen Familiennamen eintragen lassen obwohl die Kinder auf ihren Krankenhausunterlagen den deutschen Namen der ledigen Mutter trugen. Zusätzlich hat er den Vornamen des Jungen von Louis auf arabisch Loui gekürzt um ihn fortan (gesprochen) LouEi zu rufen, was natürlich diskriminierend ist.

Können die Kinder im Rahmen einer geplanten Hochzeit den ursprünglichen Geburtsnamen der Mutter familienrechtlich übertragen bekommen? Sie wollen das auch weil sie unter dem arabischen Namen leiden. Außerdem droht dem Jungen bei einem Besuch bei den jordanischen Verwandten der zwangsweise Einzug zum jordanischen Militär bzw. beiden die Nichtausreise weil beide nach jordanischem Recht erst mal Staatsbürger dieses Landes sind und die Rechte des Vaters dort vorgehen.

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Im Rahmen der beabsichtigten Eheschließung ist eine Änderung gem. §1618 BGB auf den Ehenamen, den die Mutter und der Stiefvater nach der Hochzeit gemeinsam führen, möglich. Wenn Sie also den Namen der Mutter annehmen, besteht die Möglichkeit. Nimmt die Mutter Ihren Namen an, können die Kinder nach der Eheschließung Ihren Namen erhalten.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Vater, dessen Namen die Kinder im Moment tragen, der Namensänderung zustimmt. Tut er dies nicht, kann seine Einwilligung vom Gericht auf Antrag ersetzt werden. Das Gericht tut dies aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Hürden hierfür sind sehr hoch; allein der Wunsch der Kinder, so zu heißen wie die restliche Familie, genügt nicht.

Mit demselben Verfahren kann für die Kinder auch ein Doppelname aus dem bisherigen Namen und dem Ehenamen von Mutter und Stiefvater gebildet werden. Hierbei sind die Gerichte üblicherweise etwas großzügiger, als wenn der bisherige Name abgelegt werden soll.

Die Einbenennung begründet - anders all die Adoption - kein Eltern-Kind-Verhältnis zum Stiefvater. An der Staatsangehörigkeit ändert sich dadurch nichts.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER