Gemeinschaftliches Testament 'Richtigkeit prüfen' !

| 23. Januar 2015 19:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von


22:43

Zusammenfassung

Wollen Sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen und soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen können, sollte die Tochter zur Schlusserbin bestimmt werden.

Meine Frage: Entspricht dieses Testament den Anforderungen?
Pflichteilsansprüche sind kein Thema.

Danke im voraus


Gemeinschaftliches Testament

Wir Josef ........geb. am 04.05.1944 in München
und Sonia .......geborene .........,geb. am 21.01.1943 in Allershausen
verheiratet, setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein.

Zum Nacherben des Letztverstorbenen erklären wir unsere
Tochter Else Hartmann, geborene ........,geb. am 24.11.69.


Ort, Datum Unterschrift Josef ........

Ort, Datum Unterschrift Sonia........

23. Januar 2015 | 20:21

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:

Die gewählte Formulierung ist leider nicht eindeutig. Sie setzen sich dem Wortlaut nach gegenseitig zu Alleinerben und die Tochter zur Nacherbin ein.

Dies wirft die Frage auf, ob es sich um eine gegenseitiges Testament mit Schlusserbenbestimmung handelt oder um eine Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.

Zwischen beiden Konstellationen besteht ein nicht unerheblicher rechtlicher Unterschied.

Für die richtige Formulierung ist maßgebend, was gewollt ist.

Wollen Sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzen und soll der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass verfügen können, sollte die Tochter zur Schlusserbin bestimmt werden.

Sollte allerdings sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte nur beschränkt über den Nachlass verfügen kann, sollte der überlebende Ehegatte zum Vorerben und die Tochter zur Nacherbin berufen werden.

Die so genannte Vor- und Nacherbschaft wird meist von Eheleuten gewählt, die sich zunächst gegenseitig als Vorerben einsetzen und als Nacherben die gemeinsamen Kinder bestimmen. Mit dieser testamentarischen Anordnung stellen die Eheleute sicher, dass das gemeinsame Vermögen auch in der eigenen Familie verbleibt. Der länger lebende Ehegatte kann so das geerbte Vermögen nach einer etwaigen Wiederheirat nicht an den neuen Ehegatten vererben.
Der Vorerbe kann hierneben nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen. Das Erbrecht legt dem Vorerben gewisse Verfügungsbeschränkungen auf. Denn im Nacherbfall soll das Vermögen des Erblassers, dass zunächst dem Vorerben zur Verfügung steht, dem Nacherben ungeschmälert zufallen.

Sie müssten also prüfen, welche der beiden Konstellationen von Ihnen preferiert wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2015 | 21:37

Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen vielen Dank für die perfekte Beurteilung!
Die beiden Möglichkeiten unterscheiden sich extrem.
Das wusste ich noch nicht.
Bei uns sollte der noch lebende Ehepartner frei verfügen können.
Also muß ich meine Tochter als Schlußerbe im Testament benennen und nicht als Nacherbe.
Also einfach Schlußerbe statt Nacherbe einsetzen.
Wenn es so reicht, bitte kurze Besätigung.
Bedanke mich für Ihre klare Aussage und komme gerne auf Sie, Herr Rösemeier für weitere Fragen auf Sie zurück.
p.s.
Vorsorgevollmacht etc. sollte das auch in Ihrem Bereich sein ??
Danke im voraus

J.Wiedl

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2015 | 22:43

Sehr geehrter Fragesteller,

in Anbetracht Ihrer Schilderung sollte die Formulierung "Schlusserbin" Verwendung finden.

Gern helfe ich auch bei weiteren Fragen, gern auch zur Vorsorgevollmacht etc. weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. Januar 2015 | 21:41

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