Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt, dass der Vermieter Betriebs- und Nebenkosten nur auf Sie umlegen darf, wenn er im Mietvertrag eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hat.
In § 556 I 2 BGB
macht der Gesetzgeber jedoch Vorgaben und definiert Betriebskosten als Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie fortlaufend entstehen.Die Betriebskostenverordnung zählt 17 mögliche Positionen an Nebenkosten auf.Diese umlegbaren Nebenkosten müssen im Mietvertrag jedoch konkret angegeben oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet sein.
Steht dort "nur", dass Nebenkosten zu zahlen sind, dürfte dies unbestimmt und damit ungültig sein ("Der Mieter trägt die Nebenkosten anteilig neben der Miete" (AG Neuss, ZMR 1194)
"Der Mieter trägt sämtliche umlagefähigen Kosten, die zum Betrieb des Hauses notwendig sind" (AG Köln, WM 1987, S. 274)). Davon ist in Ihrem Fall auszugehen. Da der Vermieter nicht festgelegt hat, welche nebenkosten Sie zahlen müssen, muss er diese selber tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mietnebenkosten Positionen
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Im Mietvertrag (kein Formularvertrag) steht beim Mietzins die Formulierung "Zuzüglich Nebenkosten". Ohne weitere textliche Ergänzung und ohne jede Definition von Positionen der Nebenkosten. Welche Nebenkosten können in einem solchen Fall abgerechnet werden und nach welchen Schlüsseln? Beim Wasser/Abwasser ist z.B. noch unklar, ob es überhaupt einen Zähler für die Wohnung gibt.
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25. Januar 2015 | 21:29
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FRAGESTELLER 25. Januar 2015
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