Widerspruch gerichtliches Mahnverfahren

10. Dezember 2014 16:20 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein geschlossener Vergleich berechtigt den Gläubiger nicht nachträglich die Vergleichsgrundlage dahingehend zu ändern, dass der Schuldner gegen einen Mahnbescheid keinen Widerspruch erheben darf.

- Streit zwischen O2 und mir bezüglich Kündigungsfrist und die Forderung auf vollen Monatsbeiträgen.
- Mahnung einer Inkassofirma.
- Nach Einholung etlicher Information ist mir klar geworden, dass kein Erfolg bei einem Rechtsstreit vor Gericht zu Erzielen wäre.
- Somit habe ich mich mit dem Inkassobüro außergerichtlich auf eine monatlich Abzahlung der Schuld geeinigt. Zahlung erfolgte schon.
- Trotzdem kam nach geraumer Zeit ein gerichtlicher Mahnbescheid, dem ich mit dem Hinweis auf einer bereits erfolgten Einigung widersprach.
- Das Inkassounternehmen besteht nunmehr darauf, dass ich den Widerspruch zurücknehme ansonsten wäre die außergerichtliche Einigung nicht gültig.

Frage: Ist das so - muß ich den Widerspruch annulieren.

10. Dezember 2014 | 18:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Einigung mit O2 erfolgte ohne dem Vorbehalt, dass gegen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kein Widerspruch eingelegt wurde. Daher ist diese Einigung bindend und kann nicht nachträglich durch O2 geändert werden.

Danach kannn die Einigung nicht damit negiert werden, dass Sie Widerspruch gegen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erhoben haben.

2. Wenn Sie den Widerspruch nicht zurücknehmen, muss der Antragssteller einen weiteren Gerichtskostenvorschuss einzahlen und den geltend gemachten Anspruch in einer Klageschrift begründen.

In einem gerichtliche Verfahren wird O2 voraussichtlich unterliegen, wenn Sie die Vorgaben der Einigung eingehalten haben.

3. Daher sehe ich keine Veranlassung den Widerspruch zurückzunehmen.

4. Um eine weitere Eskaltion zu vermeiden, sollten Sie wenn Sie den Widerspruch zurücknehmen dies nur unter folgenden Voraussetzungen vornehmen.

- soweit die Raten im Rahmen der Einigung gezahlt werden, wird kein Vollstreckungsbescheid beantragt bzw. es wird keine Vollstreckung betrieben;

- die Kosten des Mahnverfahrens ist nicht von Ihnen zu tragen;

- für den Fall das ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird und ergeht, ist der vollstreckbare Titel nach Erfüllung der Vereinbarung durch Zahlung der Raten an Sie auszuhändigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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