Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Dass die Fotokopie der ARGE-Bescheinigung für Sie als Beweis aussagekräftig ist, muss leider bezweifelt werden. Denn wenn Ihr Vermieter nahezu zeitgleich erklärt, er habe dies wider besseren Wissens erst einmal so eingetragen, könne aber tatsächlich keinen Zahlungseingang feststellen, ist die Beweiskraft wohl eher gering.
Grundsätzlich muss vor Gericht derjenige den Beweis führen, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Das heißt für Sie, dass Sie die Zahlung der Kaution beweisen müssen, wenn Sie Ansprüche darauf geltend machen wollen.
Können Sie den Beweis nicht führen, dann bleibt dem Gericht kaum eine andere Wahl als den Anspruch abzulehnen. Möglicherweise können Sie durch eine etwas detaillierte Schilderung eine Art Anscheinsbeweis erbringen, dass die Kaution tatsächlich gezahlt wurde, z.B. Schilderung der damaligen Umstände, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages, etc.
Manchmal besteht die Chance, dass das Gericht aufgrund geschilderter Umstände von Tatsachen ausgeht, die sich aus der anschaulichen Schilderung ergeben, mit anderen Beweismitteln aber nicht bewiesen werden können.
Nach Ihren Schilderungen sehe ich aber leider keinen wirklichen Ansatzpunkt, um die Aussage Ihres Vermieters zu widerlegen, wenn Sie den Zahlungsfluss nicht tatsächlich noch irgendwie dokumentieren können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin
Wenn ich nun aber behaupte, das ich das Schreiben von meinem Vermieter in dem es heißt: "Ich konnte den Zahlungseingang nicht feststellen." nicht bekommen habe, wie sieht dann die Rechtslage aus?
Sehr geehrter Fragesteller,
dieser Umstand ändert im Grunde nichts an Ihrer Lage.
Sie wollen Ihren Vermieter wegen der Kaution in Anspruch nehmen und die Rückzahlung einfordern. Das heißt, dass Sie beweisen müssen, dass Sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben. Wenn Ihr Vermieter nun behauptet, die Kaution niemals erhalten zu haben, dann sieht es für Ihren Anspruch prozessual nicht gut aus.
Ob Sie nun das Schreiben Ihres Vermieters bekommen haben oder nicht, ändert nichts an den Tatsachen und an der Rechtslage.
Die einzige Möglichkeit, die Tatsachen zu Ihren Gunsten zu ändern, besteht darin, einen Beleg oder Beweis für die geleistete Kaution zu finden. Dieser kann jedoch nicht ausschließlich darin liegen, auf den von Ihrem Vermieter bei der ARGE ausgefüllten Bogen zu verweisen. Auch wenn Sie sein Schreiben nicht bekommen hätten, würde er seinen Einwand spätestens bei der Geltendmachung der Rückzahlung bringen und damit sind Sie wieder beim Ausgangspunkt.
Daher kann ich Ihnen leider keine positivere Auskunft geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin