Fristlose Kündigung durch Mieter - Erst wenn Nachmieter gefunden?

| 4. Juni 2007 20:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anfang Mai 2007 eine 4 Zi.-Whg. an drei Damen (3-er WG) vermietet.
Mietvertragsbeginn 01.06.02007, das Recht zur ordentlichen Kündigung wurde für das erste Vertragsjahr ausgeschlossen.
Kaltmiete 350, -€ + 100, -€ BK-Vorauszahlung.

Bereits nach ca. 10 Tagen, nachdem der Mietvertrag unterschrieben war, wollten die Mieter vom Vertrag zurücktreten bzw. ein nicht vorhandenes Widerrufsrecht geltend machen.

Die drei Mieterinnen wollen und werden die Wohnung nicht beziehen, die Wohnung steht jetzt leer.

Ich habe angeboten so schnell wie möglich einen Nachmieter zu suchen, alternativ habe ich einen Mietaufhebungsvertrag, gegen Zahlung von 1.200, -€ angeboten.

Habe meinen Mietern schriftlich mitgeteilt, das wenn kein Mitaufhebungsvertrag geschlossen wird, die monatliche Bruttomiete in Höhe von 450, -€ ab 01.06.07 zu zahlen ist, zumindest bis ein Nachmieter gefunden wurde.
Ausserdem wäre rechtlich gesehen die vereinbarte Kaution in Höhe von 700, -€ zu zahlen.
Die Mieter wollten einen Mietaufhebungsvertrag abschliessen, wurden aber inzwischen scheinbar schlecht beraten.

Die Mieter (alle drei) haben jetzt per Fax fristlos gekündigt, weil Sie eine neue Arbeitsstelle in einem 400 km entfernten Ort gefunden haben.

Ich möchte einen meiner Meinung nach unötigen Rechtsstreit vermeiden und beabsichtigte deshalb Ihre Antwort den ansonsten netten Mieterinnen vorzulegen.

Können Sie meine nachfolgende Rechtsauffasung bestätigen ?

1. Fristlose Kündigung wegen der neuen und weit entfernten Arbeitsstelle nicht durchsetzbar!
2.Bis ein Nachmieter gefunden ist, muss die volle Bruttomiete (450, -€) bezahlt werden!
3. Auch die vereinbarte Kaution müsste wie vereinbart bezahlt werden, selbt wenn die Mieter die Wohnung überhaupt nicht beziehen!

Oder anders gefragt, solange ich keinen Mietaufhebungsvertrag mit den Mietern schliesse, müssen die Mieter vollumfänglich ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, zumindest bis ein Nachmieter gefunden wurde.
Und zwar unabhägig ob die freistehnde Wohnung von den Mietern bezogen wird oder nicht!

Können Sie meine o.g. Rechtsauffassung bestätigen oder sehe ich etwas falsch!?

4. Juni 2007 | 20:55

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

es gilt der Grundsatz, dass man sich an geschlossene Verträge halten muss, so dass eine Kündigung während des ersten Vertragsjahres ausgeschlossen ist. Offensichtlich unterliegen Ihre Mieterinnen dem weit verbreiteten Irrtum, es gäbe für alles ein Widerrufsrecht.

Ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort berechtigt keinesfalls zu einer fristlosen Kündigung. In der Rechtsprechung wird teilweise anerkannt, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise der Mieter (!) einen Nachmieter stellen darf, obwohl auch dies in Ihrem Fall fraglich sein könnte, da es nicht um einen Arbeitsplatzverlust während des laufenden Mietverhältnisses geht, sondern um eine neue Stelle zeitgleich mit der neuen Wohnung. Da Sie dies jedoch bereits freiwillig anbieten, muss diese Frage nicht problematisiert werden.
Keinesfalls muss sich der Vermieter um einen Nachmieter bemühen, sondern dies ist Sache des Mieters.

Also:
1) Ja
2) Ja
3) Ja, aber die Mieterinnen haben das Recht, die Kaution in drei monatlichen Raten zu bezahlen, § 551 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de




Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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