Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Die Elternzeit führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Damit entfallen grundsätzlich auch sämtliche Ansprüche, die sich auf die geleistete Arbeit beziehen. Wenn wie in Ihrem Fall eine leistungsbezogene Vergütung wie die Gewinnbeteiligung für das Kalenderjahr gezahlt wird, dann ist die Gewinnbeteiligung nur für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen.
Die Klausel im Vertrag, wonach während der Elternzeit der Anspruch auf Gewinnbeteiligung entfällt, sollte demnach zulässig sein (vgl. Bundesarbeitsgericht , Urteil v. 10.2.1993, 10 AZR 450/91
).
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Verstehe ich das richtig:
1. Vor und nach der Elternzeit besteht im besagten Jahr der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung, anteilig für die gearbeiteten Monate, trotz obiger Klausel im Arbeitsvertrag?
-Dies würde bedeuten, dass ich zu Unrecht gar keinen Bonus erhalten habe. Dies würde bedeuten, die Klausel wäre so nicht rechtskräftig und ich müsste den anteiligen Bonus erhalten.
2.Wenn die Klausel nicht rechtskräftig ist, wie gehe ich dann vor? Haben Sie dazu eine Textstelle oder Paragraphen o.ä.?
Darf ich das so zusammenfassen:
3. Der Arbeitsvertrag ruht während der Elternzeit.
Der Bemessungszeitraum von einem Jahr zum Erreichen des Jahresumsatzes bzw. des Grund-Honorargrundumsatzes (von 120.000 Euro der im Vertrag festgelegt wurde), ist durch die siebenmonatige Elternzeit, auf die verbleibenden 5 Monate unterbrochen und verkürzt.
4. Für diese 5 Monate besteht also der Anspruch auf Umsatzbeteiligung, obwohl der Jahresgrundumsatz nicht erreicht wurde.
In meinen Fall, also ab 50.000 Euro Grund-Honorarumsatz in diesem Jahr?
Verstehe ich diese Zusammenhänge richtig?
Danke für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit ich die Klausel verstanden habe, bezieht sich diese nur auf die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit. Allerdings kann man als Anwalt immer schlecht eine Klausel beurteilen, ohne den gesamten Vertrag gesehen zu haben. Demnach ist eine seriöse Antwort ohne Einblick in den Vertrag und Beurteilung der Klausel im Gesamtzusammenhang nicht möglich. Ich müsste also den Vertrag sehen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt