Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider wird mit Renteneintritt Ihrer geschiedenen Frau Ihre Rente weiterhin gemäß des rechtskräftigen Versorgungsausgleiches gekürzt werden.
Eine Kürzung würde z. Bsp. nur dann entfallen, wenn Ihre geschiedene Frau verstirbt, ohne jemals Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten zu haben.
Gemäß § 10a VAHRG kann auch ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich noch abgeändert werden.
Die Voraussetzungen finden Sie unter
http://db03.bmgs.de/Gesetze/vahrg10a.htm
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Herzlichen Dank für die kompetente Auskunft, aber bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin:
Würde sich an der Sachlage etwas ändern, wenn ich bei der Scheidung schon Pensionär gewesen wäre?(Ich habe nämlich den genauen Scheidungstermin vergessen und das Urteil auch nicht mehr vorliegen - und die Scheidung könnte also auch in 1982 liegen -, desweiteren wurde mir damals in einer Summe eine Einmalbezahlung angeboten, die ich mir ´mangels Masse´ aber leider nicht leisten konnte - und die ich nach nun 25 Jahren locker verdreifacht bezahlt habe...)
MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn Sie im Zeitpunkt, in dem der Versorgungsausgleich gerichtlich geregelt wird, schon ein Rente bezogen haben, so müsste bei Ihnen das Rentnerprivileg eingreifen. Die Rente wird dann bis zum Zeitpunkt, an dem der ausgleichsberechtigte Ehepartner selbst zum Bezieher der Rente wird, ungekürzt ausgezahlt § 101 Abs. 3 SGB VI . Der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete soll vor Kürzungen einer bereits laufenden Versorgung bewahrt werden, von denen der Berechtigte noch gar nichts hätte, weil bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Sollte das Rentnerprivileg bei Ihnen nicht berücksichtigt worden sein, so wären eventuelle Rückforderungen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist jedoch bis zum Jahr 2003 verjährt.