Gläubiger besteht auf Kontopfändung trotz Privatinsolvenz

| 13. März 2014 20:18 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Welche Möglichkeiten habe ich, das Inkassounternehmen dazu zu bewegen, die Pfändung meines Kontos aufgrund einer Insolvenzforderung aufzuheben oder ruhend zu stellen?

Sie können versuchen, eine direkte Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen. Sie können eine Vollstreckungserinnerung einreichen. Eine weitere Möglichkeit ist die Einreichung einer Vollstreckungsgegenklage. Sie können eine Vollstreckungserinnerung einreichen. Sie können auch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO stellen.

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

letztes Jahr im August habe ich aufgrund einer titulierten Forderung einen PfÜB erhalten (Gesamtforderung ca. 420€, Forderung wurde vom Gläubiger an ein Inkassounternehmen abgetreten).

Am 16.10.2013 wurde über mein Vermögen das Privatinsolvenz verfahren eröffnet. Das Verfahren läuft aktuell noch, Restschuldbefreiung ist beantragt. Die o.a. Forderung wurde auch zu den Insolvenzforderungen hinzugefügt und vom Inkassounternehmen bestätigt.

Das Problem:
Durch diesen PfÜB ist mein Konto seitdem gesperrt. Das Inkassounternehmen sowie der es vertretende Anwalt, weigern sich, trotz mehrfacher Schreiben meines Insolvenzverwalters, diese Pfändung aufzuheben oder ruhend zu stellen. Da mein Gehalt bisher über dem Pfändungsfreibetrag lag, summierte sich da eine ordentliche Menge Geld über die ich nicht verfügen kann. Da ich seit Kurzem arbeitssuchend bin, benötige ich dieses Geld nun mehr als dringend.

Welche Möglichkeiten bleiben mir um das Inkassounternehmen dazu zu bewegen die Pfändung aufzuheben/ruhend zu stellen? Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsgegenklage, o.ä.? Oder gibt es eine einfachere Möglichkeit?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden bereits ausgebrachte Pfändungen von Gläubigern in Kontoguthaben oder Arbeitseinkommen des Schuldners unwirksam, § 88 InsO . Die Einzelzwangsvollstreckung wird unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO . Pfändungen werden auch rückwirkend für die Zeit vor Verfahrenseröffnung unwirksam, wenn der Vollstreckungsantrag des Gläubigers im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (sog. "Rückschlagssperre" des § 88 InsO ).

Der Gläubiger erwirbt an nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen (des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Bank) auch kein Recht auf abgesonderte Befriedigung (AG Göttingen, Beschluss vom 02.10.2006, 74 IN 351/05 ).

Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist gegen eine - auch vor Eröffnung des Verfahrens ausgebrachte - Kontopfändung der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen den Gläubiger gegeben, mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts .... vom ... Az.: .... für unzulässig zu erklären, soweit Forderungen des Schuldners gepfändet werden werden, die nach dem 16.10.2013 (Datum der Verfahrenseröffnung) entstanden sind.

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist während des laufenden Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht, § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO .

Allerdings steht das pfändbare Guthaben auf Ihrem Konto während des Insolvenzverfahrens nicht Ihnen zu, sondern dem Insolvenzverwalter (§§ 80 Abs. 1 , 148 Abs. 1 InsO ).

Da Sie als Schuldner durch die Freigabe der Kontopfändung auch einen rechtlichen Vorteil haben - die gepfändeten Beträge fließen der Masse zu und verringern Ihre Schulden - haben Sie neben dem Insolvenzverwalter ein Rechtsschutzinteresse an der Einlegung der Erinnerung.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung folgt das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus § 294 Abs. 1 InsO (bis zur Entscheidung über die Restschuldbefrreiung).

Während dieses Zeitraums ist für die Erinnerung das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Erinnerung kann in dieser Phase nur noch vom Schuldner eingelegt werden, da es einen vergleichbaren Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder im Gesetz nicht gibt. (An den Treuhänder werden lediglich die laufenden Bezüge abgetreten, § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO .)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2014 | 21:43

Sehr geehrter Herr Neumann,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Sie schrieben ²Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist gegen eine - auch vor Eröffnung des Verfahrens ausgebrachte - Kontopfändung [...]" und danach "[...] soweit Forderungen des Schuldners gepfändet werden werden, die nach dem 16.10.2013 (Datum der Verfahrenseröffnung) entstanden sind."

Ich verstehe das nicht so ganz, da das m.E. gegensätzlich ist. Die Forderung ist ja bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden und zur Vollstreckung angemeldet worden (PfÜB August 2013, also auch mehr als 1 Monat vor Verfahrenseröffnung). Könnten Sie mir das noch kurz erklären, ob in diesem Fall die Erinnerung trotzdem gegeben ist und ob ich für die Einreichung einer solchen einen Anwalt in Anspruch nehmen muss? Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2014 | 23:32

Sehr geéhrte/r Fragesteller/in,

es ist zu unterscheiden, zwischen der gegen Sie gerichteten Forderung des Gläubigers, die zur Tabelle angemeldet wird, und den Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Befriedigung und Durchsetzung der Forderung ergriffen werden. Zu letzterem ist die Kontopfändung zu zählen.

Bei der Kontopfändung wird beschlagnahmt Ihre eigene Forderung gegen Ihre Bank auf Auszahlung des Guthabens auf Ihrem Konto. (Durch die Pfändung soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, an Ihrer Stelle den Auszahlungsanspruch auf Ihr Bankguthaben gegen die Bank auszuüben, um auf diese Weise seine eigene, gegen Sie gerichtete Forderung, die zur Tabelle angemeldet ist, zu befriedigen.) Das Bankguthaben ändert sich aber ständig, insbesondere durch monatliche Geldzuflüsse durch Lohnzahlungen. Deshalb wird gepfändet Ihr gegenwärtiger Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens, und darüber hinaus Ihre zukünftigen Ansprüche auf Auszahlung erst in der Zukunft entstehender Guthaben.

Die Erinnerung richtet sich nicht gegen die Forderung Ihres Gläubigers, sondern nur gegen die Art und Weise seiner Zwangsvollstreckung, d.h. den Versuchen und Maßnahmen, die eigene Forderung gegen Sie durchzusetzen. Dazu gehört auch die Kontopfändung. (Die Kontopfänsdung selbst ist keine Forderung des Gläubigers. Vielmehr geht es darum, dass der Gläubiger versucht, Ihre Forderung gegen die Bank an Ihrer Stelle geltend zu machen.)

Da die Zwangsvollstreckung durch einen einzelnen Gläubiger während des Insolvenzverfahrens unzulässig ist, ist gegen die Kontopfändung die Erinnerung gegeben. Für die Einlegung der Einnerung besteht kein Anwaltszwang. Wer sich in der Materie nicht auskennt, dem ist indes zu empfehlen, sich bei der Einlegung der Erinnerung eines Anwaltes zu bedienen.

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. März 2014 | 08:32

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