Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Mietzahlungen aufgrund des Verhaltens Ihres Vermieters können Sie nicht einstellen, da das Verhalten des Vermieters nicht zu beanstanden ist.
Sie hängen dem "Nachmietergerücht" nach. Sie können nicht aus dem Mietvertrag aussteigen, nur weil Sie eine gewisse Anzahl an Ersatz- bzw. Nachmieter anbieten. Darauf besteht nur dann ein Anspruch, wenn es ausdrücklich so vereinbart wurde, d.h. wenn eine sog. Nachmieterklausel in Ihrem Vertrag enthalten ist. Dies ist aber in Ihrem Fall nicht so.
Der Vermieter hat hier einen gewissen Spielraum und handelt nicht etwa mißbräuchlich.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Das "Nachmietergerücht" ist mir bekannt gewesen, ebenso, dass es nicht ausreicht meinem Vermieter, wie das Gerücht besagt, drei Nachmieter stelle und ich bin raus aus dem Mietvertrag.
Für mich stellt sich aber die Frage, ob durch die mündliche Zusage meines Vermieters einen Nachmieter zu akzeptieren ein Vertrag entstanden ist, welcher einer schriftlichen Nachmieterklausel gleich steht.
Wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Anfrage sicherlich anders zu beurteilen.
Nein, an diesen Aspekt habe ich auch gedacht. Aber auch bei der schriftlich fixierten Nachmieterklausel kann der Vermietet einen Nachmieter ablehnen, sofern dieser nicht wirtschaftlich und persönlich zuverlässig ist. Hier ist ja der potentielle Mieter selbst abgesprungen.
Sprechen Sie doch mit dem Vermieter und weisen Ihnen auf die anderen acht Kandidaten hin und bitten ihm um Kontaktaufnahme.
Ferner können Sie auch einen einvernehmliche Mietaufhebungsvertrag schließen; bieten Sie Ihrem Vermieter eine kleine Abstandszahlung an.
Mit besten Grüßen
RA Hermes