Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Ja, in aller Regel wird es sich aus der Sichtweise der Mutter anbieten Ihren Freund als Vater anzugeben.
Grundsätzlich wird von einer Vaterschaft ausgegangen, wenn der „Erzeuger“ mit der Mutter verheiratet ist oder er die Vaterschaft anerkennt.
Ansonsten verbliebe nur noch die Feststellung der Vaterschaft im Klageweg. D.h. die Mutter müsste den Klageweg bestreiten. Hier würde dann festgestellt werden ob Ihr Freund der Vater ist oder nicht.
2. In jedem Fall Unterhalt für das Kind. In gewissem Rahmen Unterhalt für die Mutter. Für Weitere Angaben bedarf es genauer unterhaltsbezogener Daten von Ihrem Freund, der Mutter, etc.
3. Sie selbst sind nicht verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Hr. Bukai,
ich danke Ihnen für die prompte Beantwortung meiner Fragen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir noch etwas genauer den Punkt mit dem Unterhalt für Mutter(!) u. Kind erläutern würden.
Als Maler verdient mein Freund ca. 1400€ netto, die vermeintliche Mutter soll Bäckerin sein- über ein bestehendes Arbeitsverhältnis bin ich nicht informiert.
Von welchen Faktoren ist es also abhängig- ob u. wieviel Mutter u. Kind an Unterhalt bekommen kann?
Wäre es im Vorfeld nicht vielleicht sinnvoll sich zum Beweis ein Ultraschall- Bild zeigen zu lassen?
Kann man sich überhaupt "vorbereiten" bzw etwas tun?
In der Hoffnung, dass Sie meine Nachfrage nochmals
beantworten verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Unterhaltshöhe wird von vielen Faktoren bestimmt. (Einkommen Unterhaltspflichtiger, Einkommen Unterhaltsberechtigter, Alter des Kindes, etc.)
Da bisher weder ein Kind vorhanden ist, noch Ansprüche gegen Ihren Freund angemeldet wurden sollten Sie sich zunächst keine Gedanken machen.
Im Vorfeld können Sie nichts tun. Sofern die Geschichte der besagten Person stimmen sollte, wird Ihr Freund dies rechtzeitig erfahren. Unter Umständen könnte man daran denken herauszufinden, ob die Schwangere im Empfängniszeitraum noch mit anderen Personen intime Beziehungen unterhielt. Besonders wichtig ist das zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Weiteres Handeln ist vor der Geburt nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt