Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist sicher nicht einfach, Ihren folgenreichen One-Night-Stand, auch auf Dauer, gegenüber Ihrer Familie geheim zu halten. Wenn Sie dies durchziehen wollen, sind folgende rechtliche Aspekte zu beachten:
1.a
zunächst verhält es sich in der Tat so, dass bei der Geburt eines Kindes der Ehemann der Mutter gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1592.html" target="_blank">1592</a> Nr. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> als Vater des Kindes mit allen Rechten und Pflichten anzusehen ist, auch wenn später die Ehe geschieden wird.
So gesehen könnte sich die Angelegenheit rein theoretisch auch durch Nichtstun erledigen.
Nun wissen Sie aber schon nicht, ob der Ehemann der Schwangeren in Ihre damalige Affäre eingeweiht ist. Wenn das Kind zur Welt kommt und er dann noch mit der Mutter verheiratet ist, wird er in diesem Fall unter anderem im Hinblick auf Unterhaltsansprüche ein Interesse daran haben, festzustellen, dass er nicht der Vater ist. Ein solche Feststellung ist mit verbindlicher Rechtswirkung dann aber nur durch eine Anfechtung der Vaterschaft nach den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1599.html" target="_blank">1599</a> ff. BGB vor dem Familiengericht möglich.
Es sind grundsätzlich alle Beteiligten (also Mutter, rechtlicher Vater, sowie das Kind, und auch Sie, wenn Sie eidesstattlich versichern, der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt zu haben) zur Anfechtung berechtigt, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1600.html" target="_blank">1600</a> Abs. 1 BGB, und zwar in der Regel bis spätestens innerhalb zwei Jahren, von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von den Umständen erfahren hat, die gegen die bestehende Vaterschaft sprechen, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1600b.html" target="_blank">1600b</a> BGB.
Es wird Ihnen schwer fallen, ein solches Gerichtsverfahren vor Ihrer Familie zu verbergen, zumal Sie jederzeit auch auf lange Sicht damit rechnen müssen, unerwartet über die gerichtliche Anordnung eines DNA-Tests in Anspruch genommen zu werden.
Sie können eine solche Überraschung nur verhindern, indem Sie die Vaterschaft öffentlich beurkundet unter Zustimmung der Mutter anerkennen (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1594.html" target="_blank">1594</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1595.html" target="_blank">1595</a> BGB). Und zwar muss dies bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen, denn ansonsten wird Ihre Anerkennung wegen § 1594 Abs. 2 BGB
erst dann wirksam, wenn die bestehende rechtliche Vaterschaft beseitigt wird, also wiederum durch ein Anfechtungsverfahren.
Die eben dargestellten Erwägungen gelten übrigens im Prinzip ebenso, wenn die Ehe der Mutter bereits vor der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist. In diesem Fall ist es die Mutter, die versuchen wird, Sie gerichtlich in Anspruch zu nehmen, über eine Feststellungsklage nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1600d.html" target="_blank">1600d</a> BGB.
1.b
Natürlich sollten Sie an sich vorab klären lassen, ob Sie denn nun wirklich der leibliche Vater sind. Auf keinen Fall sollten Sie sich ohne vorherigen Vaterschaftstest, der doch eine äußerst große Gewähr bieten kann, zu einer Anerkennung bereit erklären, auch wenn Sie sich relativ sicher sind, der Vater zu sein, und die Mutter dies auch zumindest vorgibt. Denkbar ist auch, dass das Kind doch von dem Ehemann oder einem Dritten abstammt, die Mutter dies weiß oder vermutet, Sie aber als unter Umständen zahlungskräftigeren Vater „bevorzugt“.
Problematisch ist hierbei allerdings der Umstand, dass eine Entnahme von Gewebeproben im Mutterleib nicht ohne medizinische Risiken für das Ungeborene ist, so dass sich auch die Mutter zur Durchführung eines Vaterschaftstest vor der Geburt des Kindes nicht bereit erklären muss.
Wenn ein freiwilliger Vaterschaftstest vorliegt, wird dieser nach der geltenden Rechtslage nicht als Beweismittel zugelassen. Er kann aber die Grundlage für eine freiwillige offizielle Anerkennung bilden.
2.
Soweit Sie als Vater feststehen, werden Sie erhebliche Diskretion walten lassen müssen, um eventuell anfallende Korrespondenz zu verheimlichen. Ebenso werden Sie Unterhaltszahlungen in irgend einer Form gestalten müssen, die Ihrer Familie keinen Einblick lässt, wenn Sie Ihren Plan so verwirklichen wollen.
3.
Nicht zuletzt ist aber auch zu bedenken, dass das Kind einen Anspruch auf Umgang mit Ihnen hat (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1684.html" target="_blank">1684</a> Abs. 1 BGB).
Insofern kann Ihr Plan letztlich nur aufgehen, wenn das Kind von seiner Mutter über die wahren Verhältnisse in Unklaren gelassen wird (worauf Sie keinen Einfluss haben).
Außerdem können auch unwägbare Zufälle dazu führen, dass das Kind die Wahrheit erfährt und eines Tages aus eigener Initiative auf Sie zugeht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und verständlich beantwortet zu haben.
Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie sich gerne im Rahmen der Nachfragmöglichkeit erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Lieber Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre Auskunft. Es ist anscheinend nicht wirklich möglich, diese Affäre geheimzuhalten.
Ich habe aber durchaus vor, das Umgangsrecht wahrzunehmen, meine Familie lebt in einer anderen Stadt und ich bin viel unterwegs.
Könnten Sie zu meiner Frage zum Betreuungsunterhalt noch was sagen? Muss ich damit rechnen, Betreuungsunterhalt wie für eine Ledige zu zahlen, oder wird der Unterhalt vom Ehegatten angerechnet?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich werden Sie als Vater eines nichtehelichen Kindes schon Betreuungsunterhalt für die Mutter gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1615l.html" target="_blank">1615l</a> Abs. 1 und 2 BGB leisten müssen, in der Regel bis zu drei Jahre lang.
Anders ist dies nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wenn die Mutter während der Betreuungszeit einen anderen Mann heiratet. Argument: wenn schon bei Wiederheirat einer Ehefrau der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1570.html" target="_blank">1570</a> BGB) wegen § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1586.html" target="_blank">1586</a> Abs.1 BGB entfällt, muss das aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gelten, weil der Grundsatz nachwirkender ehelicher Solidarität hier keine Anwendung findet, ansonsten aber die Unterhaltstatbestände vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 17.11.2004 - Az. XII ZR 183/02
).
In Ihrem Fall wird, da die Mutter sogar schon vor der Entstehung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB
verheiratet war, der Ehemann nach der genannten Rechtsprechung als vorrangig verpflichtet anzusehen sein.
Allerdings dürfte analog § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1586a.html" target="_blank">1586a</a> Abs.1 Satz 1 BGB der Unterhaltsanspruch wieder auleben, sobald die Ehe geschieden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt