Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Der Vermieter möchte durch den Fragebogen vor allem im Vorfeld klären, ob der zukünftige Mieter den vereinbarten Mietzins überhaupt zahlen kann.
Der Mieter muss die Selbstauskunft nie ausfüllen.
Füllt er den Fragebogen aber nicht aus, wird der Vermieter auch keinen Vertrag mit Ihm abschließen.
Konsequenz ist also, dass der Mieter das Mietobjekt nicht erhält.
Entschließt sich der zukünftige Mieter aber den Bogen auszufüllen, so MUSS er zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten, ansonsten steht dem Vermieter später ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB
zu.
Bei der Einholung von Selbstauskünften darf der Vermieter nur solche Informationen erfragen, die für den Vertrag wichtig sind.
Dies wurde in der Vergangenheit z.B. bejaht bei:
- Personalien der Mieter
- Anzahl der Personen, die später einziehen
- Beruf, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- Einkommen
- Raucher/ Nichtraucher ( wurde bei uns im Saarland durch das Landgericht Saarbrücken entschieden)
- Eidesstattliche Versicherung ( Palandt/Heinrichs § 123 Rn.5c)
- Etc.
Der BGH hat in seiner Entscheidung (BGH NJW 1985,49
) entschieden, dass OHNE Zustimmung des Mieters eine Schufa-Auskunft unzulässig ist.
Das gleiche gilt für die Einholung von Informationen bei dritten Personen.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass der Vermieter OHNE Ihre Zustimmung auch keine Auskünfte von Ihrer Hausbank oder Dritten erfragen darf.
Dies bedeutet aber nicht, dass er von Ihnen keine Schufa-Auskunft ( oder ähnliche Auskünfte)verlangen kann.
Meines Erachtens ist somit die Frage nach der Zustimmung zur Einholung dieser Informationen grundsätzlich zulässig, denn der Vermieter möchte damit sein wirtschaftliches Risiko besser einschätzen können.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Frage unzulässig wäre und Sie dem Vermieter nicht diese Erlaubnis erteilen, werden Sie die Wohnung nicht bekommen.
Eine Verweigerung wäre also zwecklos, da in Deutschland das Prinzip der Vertragsfreiheit besteht und der Vermieter somit nicht gezwungen werden kann mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen.
Sie müssen daher abwägen, ob Ihnen dieser Eingriff in die Privatsphäre wert ist oder ob Sie sich lieber nach einem anderen Objekt umschauen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
28. April 2007
|
09:56
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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