Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zar stellt die Zahlung einer Rechnung kein Anerkenntnis für einen Vertrages dar. Dies hat schon der BGH mit Urteil vom 03.06.2008 – Az. XI ZR 239/07
entschieden und im Urteil vom 11.11.2008 – Az. VIII ZR 265/07
nochmals unterstrichen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt für Teilzahlungen.
Aus meiner Sicht macht eine Teilzahlung oder auch Abschlagszahlung aber nur dann Sinn, wenn mit der Kanzlei Sasse und Partner ein entsprechender Vergleich verhandelt wurde. Nur wenn der Vorschlag einer reduzierten Teilzahlung akzeptiert wird kommt ein bestandskräftiger Vergleichsvertrag zustande, mit dem die Angelegenheit abschließend erledigt ist. Dies sollten Sie sich schriftlich noch einmal bestätigen lassen.
Eine Zahlung ohne echten Vergleich könnte nach hinten losgehen, denn nach ständiger Rechtsprechung wird die Abschlagszahlung des Schuldners ohne Tilgungsbestimmung als Anerkenntnis der Forderung gewertet. In diesem Fall hätten Sie als Abgemahnter durch seine Überweisung ein Schuldanerkenntnis geleistet.
Ich würde an Ihrer Stelle den Kollegen Sasse & Partner nochmals schreiben, dass Sie einen Vergleich mit einer Zahlung in Höhe von 500,00 € akzeptieren, Sie diese überweisen würden, wenn damit die Restforderung fallen gelassen würde. Dies soll die Kanzlei Sasse und Partner nochmals schriftlich bestätigen.
Bei der Überweisung tragen Sie dann als Zweck ein: Vergleichszahlung zur Akte XXXX/13.
Damit sollte der Fall dann erledigt sein.
Es ist aber anzumerken, dass Sie als Hauptmieter für Schäden aus Filesharing nicht zu haften haben. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28.06.2013 (Az. 2-06 O 304/12
) entschieden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwa für die Formulierung der Schreiben, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gerth,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
Ich habe allerdings noch einen kleinen Klärungsbedarf.
Sasse und Partner schreiben:
"Allein zur Förderung einer kurzfristigen außergerichtlichen Einigung war und ist unsere Mandantschaft bereit, einen Vergleich abzuschließen und hierbei weiter auf Sie zuzugehen. Sollte ein Betrag in Höhe von EUR 500,- bis zum
12.12.2013
auf unserem Rechtsanwaltsanderkonto eingehen, wird unsere Mandantin keine weiteren Ansprüche gegen Sie oder gegen einen etwaigen dritten (ggf. auch minderjährigen) Täter geltend machen und den Vorgang als erledigt betrachten. Sollte diese Frist hingegen ergebnislos ablaufen, so werden wir unserer Mandantin empfehlen, alle Zahlungsansprüche unverzüglich mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, wodurch weitere vermeidbare Kosten entstehen würden."
Reicht dies um weitere Zahlungen im Falle einer Überweisung für mich auszuschließen, oder ist es trotzdem ratsam diese zweite Bestätigung von Sasse und Partner einzuholen?
Dies könnte auch in Bezug auf die gestellte Frist kritisch werden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde Sasse & Partner schreiben, dass Sie das Vergleichsangebot annehmen und Sie nach Zahlungseingang von Sasse & Partner die Bestätigung erwarten, dass keine weiteren Schritte unternommen werden.
Dies in ein Schreiben verpackt reicht dann aus, darzulegen, dass Ihre Zahlung nur auf Grund des Vergleichsangebotes von Sasse & Partner zustande gekommen ist.
Dieses Schreiben zeitgleich mit der Zahlung lässt dann keine weiteren rechtlichen Schritte von Sasse & Partner zu. Damit sind Sie dann absolut auf der sicheren Seite. Selbst wenn Sasse & Partner nicht mehr antworten sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt