Mahnbescheid an Minderjährigen?

| 20. November 2013 18:23 |
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Schadensersatz


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Mahnbescheid gegen Minderjährigen

Grüß Gott,

während eines Fußballspiels unter Freunden legt ein Spieler A während des Spiels seine Jacke mit Handy und Autoschlüsseln an den Spielfeldrand und spielt mit.

Ein anderer Spieler B (17 Jahre alt) greift sich in der Pause die Autoschlüssel während Spieler A sich eine Erfrischung holt, setzt sich ins Auto von A spielt herum, so dass sich das Auto in Bewegung setzt und sowohl das Auto von A, als auch ein Fremdfahrzeug beschädigt.

Die Polizei nimmt die ganze Sache auf.

Die Haftpflichtversicherung von A reguliert den Schaden am Fremdfahrzeug.

Person B ist in der Ausbildung, hat kein Geld, um den Schaden am Fahrzeug von A zu bezahlen. Die Eltern sagen: "Wir halten uns da raus; das ist Sache von B. Er muss mit den Konsequenzen leben und wenn er ins Gefängnis muss, dann muss er eben ins Gefängnis."

Der Schaden am Fahrzeug von A beläuft sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 7.000 EUR, also auch keine Sache, die man einfach auf sich beruhen lassen kann.

A möchte nun einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid erlassen, um einen Titel in der Hand zu haben.

Frage:

Muss bei einem 17-jährigen Täter der Mahnbescheid gegen ihn selbst gerichtet werden oder gegen die Eltern (von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann man wohl in diesem Falle nicht ausgehen) und falls dem Bescheid widersprochen wird: Richtet sich eine Schadensersatzklage gegen den 17-Jährigen oder die Eltern?

Danke für eine kurze Antwort.



20. November 2013 | 19:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:







Frage 1:
"Muss bei einem 17-jährigen Täter der Mahnbescheid gegen ihn selbst gerichtet werden oder gegen die Eltern ?"



Gegen ihn selbst.


Da der 17-jährige selbst aber prozessunfähig ist (§§ 51 , 52 ZPO ) sind Zustellungen an ihn nach § 170 I Satz 2 ZPO unwirksam.

Daher muss der gegen den Minderjährigen gerichtete Manhbescheid an seine gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, § 170 I Satz 1 ZPO . Dies werden in der Regel dessen Eltern sein ( §§ 1626 , 1629 BGB ).





Frage 2:
"und falls dem Bescheid widersprochen wird: Richtet sich eine Schadensersatzklage gegen den 17-Jährigen oder die Eltern?"



Die richtet sich an den Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern.

Diese Klage muss dabei wie oben bereits geschrieben über die Eltern zugestellt werden.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 20. November 2013 | 19:33

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