Sehr geehrte Fragestellerin,
als erstes stellt sich mir die Frage, warum die Kommune Sie und Ihren Freund als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Gem. § 7 Abs. 3a SGB II
werden nichteheliche Lebensgemeinschaften erst nach 1 Jahr des Zusammenlebens als Bedarfsgemeinschaft gerechnet - es sei denn, es sind gemeinsame Kinder vorhanden. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, sollte schon aus diesem Grund das Einkommen ihres Freundes nicht an Ihr Einkommen angerechnet werden.
In einer Bedarfsgemeinschaft wäre die Berechnung grundsätzlich korrekt. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die BAFöG-Leistung mindestens teilweise zweckgebunden ist und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.
Richtigerweise müsste die Kommune Sie und Ihren Freund als Haushaltsgemeinschaft betrachten und entsprechend höchstens die Wohnkosten reduzieren, da sie auf drei Personen aufteilt werden.
Wenn Ihr Freund einen Ferienjob annimmt, wird das Einkommen bis auf einen Freibetrag an die Leistungen von Alg2 angerechnet:
Der Grundfreibetrag beträgt 100 €.
Ferner:
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, 20 %
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, 10%
Bei einem 400€-Job verbleiben ihm daher 160 € - immer vorausgesetzt, dass er überhaupt zu der Bedarfsgemeinschaft gehört.
Zu beachten gilt es, dass auch für BAFöG-Empfänger das Einkommen über einem Freibetrag an die Leistung angerechnet wird. Die Freigrenze liegt bei etwa 200 Euro Nettoeinkommen pro Monat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen. Eine genaue Beurteilung ist nur möglich, wenn ich den konkreten Bescheid prüfen kann. Sie können sich diesbezüglich gerne direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Bärtschi
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