Verjährung steuerschulden bei Teileintreibungs-Versuch

19. November 2013 00:10 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


17:09

Hallo, nach einer Firmeninsolvenz Mitte 2006 wurden Steuerschulden aus Umsatzsteuer und Lohnsteuer-Rückständen dem GF privat zugestellt. Dies war im Jahre 2006, da eine eidesstattliche Versicherung vorlag, konnten diese nicht eingetrieben und beglichen werden. Im Jahre 2009 erfolgte zuletzt der Versuch einer Eintreibung mit einem Teilbetrag (Ca. 10 Prozent)
Dieser verlief aufgrund erneuter, andauernder eidesstattlicher Versicherung ebenfalls fruchtlos.
Seit der Zeit nichts mehr vom Finanzamt davon gehört.

Ist es korrekt, das diese Steuerschulden nun nach 5 Jahren, also Ende 2014 verjähren, wenn bis dahin keine weitere Reakton erfolgt ? Was ist mit den anderen 90 Prozent ? Sind diese bereits verjährt, oder wird die gesamte Steuerschuld von 2006 ab der im Jahre 2009 versuchten Teileintreibung von ca 10 % wieder mit der 5 Jahres-Verjährung verlängert ?
Gilt aufgrund von gerichtlichen Zustellungsbescheiden ggf. für alles diese Schulden sogar die 30 jährige Verjährungsfrist bzw. wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, das diese nie verjähren durch automatisierte Forderungsanschreiben o.ä.?
Besten Dank im Voraus !

19. November 2013 | 01:18

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Das ist korrekt. Gemäß § 228 Abgabenordnung (AO ) verjähren festgesetzte Steuerschulden binnen fünf Jahren. Allerdings wird diese Verjährung gemäß § 231 AO durch Mahnschreiben, Vollstreckungsversuche und Anmeldungen zur Insolvenztabelle unterbrochen. Wenn bisher keine Privatinsolvenz vorliegt und auch seit 2009 keine Mahnschreiben mehr kamen, gilt der Vollstreckungsversuch als letzte Verjährungsunterbrechung. Gemäß § 231 Absatz 4 AO gilt diese für 10.000 €. D.h. der Betrag von 90.000 € ist bereits verjährt, der Rest verjährt 2014.

Wenn das FA regelmäßig automatisierte Mahnschreiben verschickt, verjährt die Forderung nie.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2013 | 09:04

Danke für die schnelle Antwort,
ich habe gelesen, das auch Verjährungen unterbrochen werden, wenn das Finanzamt in regelmässigen Zeitabständen Adressermittlungen durchführt. Davon erfährt der Schuldner nichts. Ist es damit möglich, das diese Steuerschulden dann also praktisch nie verjähren ?

PS: Sind die 10.000 Euro bei Ihrer Antwort eine Grenze oder nur ein Beispiel ? Bei dem genannte ca 10 % Anteil sollten knapp 30.000 Euro eingetrieben werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2013 | 17:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch Adressermittlungen unterbrechen die Festsetzungsverjährung. Wenn also regelmäßig Adressermittlungen durchgeführt werden, wird die Steuerschuld nie verjähren.

Verzeihung, die 10.000 € sind eher ein Schreibfehler, ich meinte 10 %. Es ist keine Grenze.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER