Sehr geehrter Fragesteller,
eine Wiederheirat des überlebenden Ehegatten kann Ihren Erbteil vermindern. Zwar ist der überlebende Ehegatte auch im Falle der Wiederheirat an den Erbvertrag gebunden, allerdings hat dann der etwaige neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie würden also im Falle einer Wiederheirat zwar Erben des Vermögens werden, allerdings könnte einer "neuhinzugeheirateter" Ehegatte dann gegen Sie und Ihren Bruder 1/8 des Nachlasses als Pflichtteil verlangen.
Ob es unter Umständen interessamt sein kann, eine Wiederverheiratungsklausel zu vereinbaren, die für den Fall der Wiederverheiratung diverse Nachlassanordnungen ermöglicht, sollte ggf. mit dem beurkundenden Notar erörtert werden. Der Pflichtteil eines neuen Ehegatten ließe sich aber wohl auch hierdurch kaum umgehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Erbvertrag / Wiederheirat
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.
Guten Tag,
meine Eltern schlagen meinem Bruder und mir einen Erbvertrag vor. Darin verzichten mein Bruder und ich unwiderruflich auf unseren Pflichtanteil, wenn der erste von meinen Eltern stirbt. Im Gegenzug werden wir dafür zu gleichen Teilen als Schlußerben ernannt, wenn der zweite verstirbt.
Was geschieht, wenn der verbleibende Ehepartner erneut heiratet, vermindert das unseren Erbteil?
Vielen Dank.
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