Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Anbetracht der Verjährungsproblematik stellen sich Ihre Fragen nach meiner Auffassung leider nicht mehr.
Nach Ihrem Vortrag ist der Erbfall vor dem 09. November 1989 eingetreten.
Gemäß Art. 235
§ 1 Absatz 1 EGBGB gilt dann für die erbrechtlichen Verhältnisse das Recht der früheren DDR, da der Erblasser vor der Deutschen Wiedervereinigung verstorben ist. Daraus folgt, dass das ZGB der DDR gilt.
Ein Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, verjährt nach § 478 Absatz 2 ZGB-DDR frühestens 1 Jahr nach dem Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft von den Erben angenommen oder die Nachlassverwaltung angeordnet wurde.
Vor diesem Hintergrund sind etwaige erbrechtliche Ansprüche aus einem Erbfall vor der Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 als verjährt anzusehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke, das ist hilfreich. Ich hatte tatsächlich angenommen, die Verjährungsfrist beginne frühestens mit der deutschen Einheit und der Geltung des BGB, und dann wiederum wäre die 30jährige Verjährungsfrist noch nicht ganz verstrichen nach meinem Verständnis. Das ist wirlich eine merkwürdige Konstruktion, wenn es so ist, dass DDR-Recht folglich noch nach der Einheit fortbestand in Teilen.
Jedoch zielte meine Frage nur teilweise auf diese Sachlage. Unabhängig davon, ob konkret noch Handlungsmöglichkeit bestünde oder nicht, wollte ich gerne klären, ob es sich um eine gesetzeskonforme Abwicklung gehandelt hat seinerzeit in dem geschilderten Fall oder nicht. Die Frage wäre also zB, wie in ähnlichen Fällen verfahren wurde, ob stets die in Jahrzehnten aufgelaufenen "Nominalwerte" dann de facto auch so nominell vererbt wurden, als es dann ging nach der Wende, oder ob hier üblicherweise anders verfahren oder die Erbteile neu und anders ausgerechnet wurden, also etwa unter Zugrundelegung der Kaufkraft-Entwicklung, die sich in der DDR in dem entsprechenden Zeitraum gleichfalls stark änderte durch Verteuerung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Am 01. Juli 1990 ist die Ostmark außer Kraft getreten. In Ihrem Fall war der Erbfall bereits zu Zeiten der DDR eingetreten.
Bei Vorliegen eines Testaments sind dann die Erklärungen bzw. der Erblasserwille auszulegen. Hierbei wäre zu fragen, was der Erblasser unternommen hätte, wenn er die geschichtliche Entwicklung der friedlichen Revolution vorausgesehen hätte.
Dann ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er EURO gewählt hätte. Damit käme der damalige Umtauschkurs im Zuge der Währungsreform ins Spiel.
Danach galt folgendes Umtauschverhältnis:
a) Beträge bis EUR 4.000 im Verhältnis 1 zu 1.
b) für alle andere Beträge das Verhältnis 2 Ostmark zu 1er DM.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth