Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich haben die Eltern ihrem volljährigen Kind nur eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. In diesem Rahmen hat das Kind gegenüber seinen Eltern eine Obliegenheitspflicht, auf deren Belange Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere auch fehlende Zielstrebigkeit und mangelnder Fleiß bei Durchführung der Ausbildung kann eine nachhaltige Verletzung dieser Obliegenheit durch das Kind darstellen mit der Folge, dass es seinen Unterhaltsanspruch einbüßt und sich darauf verweisen lassen muss, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Zwar ist dem Kind in Falle eines Studiums ein recht weiter Spielraum einzuräumen; nach Ihren Schilderungen käme ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs jedoch durchaus in Betracht.
In diesem Fall muss das volljährige Kind alle zumutbaren Verdienstmöglichkeiten nutzen, um seinen Unterhalt selbst bestreiten zu können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind gesundheitlich dazu in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Inwieweit die möglicherweise vorhandene psychische Erkrankung Ihres Sohnes einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen kann und wird, bleibt der Diagnose eines Fachmannes vorbehalten und ist dann selbstverständlich bei der Unterhaltsfrage zu berücksichtigen.
In diesem Fall kann trotz Wegfall des Unterhaltsanspruchs aufgrund einer Ausbildung ein Anspruch wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit bestehen.
Insofern kann eine abschließende Beurteilung Ihrer Frage nur nach gesicherter Kenntnis der einzelnen Umstände erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Kann ich wieder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden und wenn ja, wie lange oder ist meine Unt
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Grema
Unsere Ehe wurde im Jahr 2000 geschieden. Um mich finanziell möglichst stark zu belasten, forderte meine Exfrau alle Kinder auf nach Möglichkeit zu studieren und dies möglichst lange. Obwohl ich meinen Sohn ungeeignet für ein Jurastudium hielt und ich ihm dies auch schriftlich mitgeteilt habe, studierte er auf Anraten seiner Mutter Jura.
Die Zwischenprüfung legte er nach dem 5. Fachsemester ab, danach erwarb er noch den Großen Strafrechtschein- um einen Praktikumsplatz zur Ableistung des vorgeschriebenen 3-monatigen Praktikums in der vorlesungsfreien Zeit bemühte er sich nie.
Nach dem 11. Fachsemester stellte ich im Februar 2006 fest, dass er seit 2003 nicht mehr studierte und sich statt dessen als Stalker bei einer chinesischen Studentin betätigte. Ich stellte zum Ende des 11. Fachsemesters die Unterhaltszahlungen ein. Er blieb noch im 12. Fachsemester immatrikuliert ohne zu studieren und exmatrikuliert sich zum 30.9.06.
Auf mein dringendes Anraten begab er sich im Februar 2007 in psychiatrische Behandlung (Tagesklinik), was bislang keinerlei Erfolg zeigte, da er nach "Dienstschluss" weiterhin seinen Stalkingaktivitäten nachgeht. Auch ist die Diagnose noch völlig unklar (Autismus oder Schizophrenie?)
Die Mutter meines Sohneshat im Anschluss an das "Studium" weiter Kindergeld bezogen, da er mal beim Arbeitsamt vorsprach . Nachdem er jetzt in psychiatrischer Behandlung ist, geht der Kindergeldbezug weiter.
Meine Frage lautet: Kann ich wieder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden und wenn ja wie lange oder ist meine Unterhaltspflicht erloschen, nachdem ich 2 Semester über die Regelstudiendauer hinaus Unterhalt bezahlt habe?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort
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