Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderung hört sich Ihre Situation etwas verworren an. Daher versuche ich zuerst wiederzugeben, wie ich Ihre Schilderungen verstanden habe.
Ich gehe davon aus, dass bereits Im Rahmen Ihrer Scheidung ein Zugewinnausglich stattgefunden hat.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie und Ihr Mann jeweils zur Hälfte an der Wohnung als Eigentümer eingetragen.
Weiterhin verstehe ich Sie so, dass das Bauernhaus verkauft wurde und mit dem Erlös ein Teil der Verbindlichkeiten beglichen wurden. An dem Bauernhaus waren Sie und Ihr Ex-Mann ebenfalls hälftig als Eigentümer eingetragen.
1.)
Mietvertrag:
Als erstes stellt sich die Frage inwieweit es sich bei der von Ihnen gezahlten Miete an Ihren Ex-Mann im Höhe von € 730,- um die Gesamtmiete der Wohnung oder nur um den Anteil Ihres Mannes, also der hälftigen Miete handelt. Da Ihr Mann nur zur Hälfte Eigentümer der Wohnung ist, hat er auch nur Anspruch auf die Hälfte des Erlöses der Wohnung.
Der mit Ihrem Ex-Mann abgechlossene Mietvertrag ist wohl ein Scheingeschäft, gem § 117 BGB
und somit nichtig. Genaueres kann jedoch erst nach genauerer Prüfung aller Unstände gesagt werden. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie nicht nur die Miete nicht weiterzahlen, sondern haben auch gegen Ihren Mann einen Rückzahlungsanspruch auf die bereits gezahlte Miete.
2.)
Anrechnung der Zuwendungen seines Vaters:
Mir ist nicht klar von welcher gerichtlichen Auseinandersetzung Sie ausgehen. Bei den Zuwendungen Ihres Schwiegervaters könnte es sich um Schenkungen an Sie und Ihren Ex-Mann oder nur an Sie oder nur an Ihren Ex-Mann handeln. In jedem Falle müsste derjenige der sich von der entsprechenden Behauptung einen Vorteil verspricht dieses beweisen, was ohne Belege und durch den Tod Ihres Schwiegervaters schwer sein wird.
3.)
Schulden aus der Schreinerei:
Hat Ihrem Mann die Schreinerei allein gehört haftet er auch nur selbst für die entstandenen Schulden. Selbst wenn diese jetzt auf dem Haus liegen, müssen Sie nicht seine Schulden mitbezahlen, selbst wenn diese in der Ehe angefallen sind, da grundsätzlich jeder für deine eigenen Schulden einzustehen hat.
4.)
Zu einer Übertragung des Anteils an der Eigentumswohnung können Sie Ihren Mann nicht zwingen.
Zwar hat er erklärt Ihnen seinen Anteil an der Wohnung zu überschreiben, alleridngs handelt es sich dabei rechtlich um eine Schenkung. Ein Schenkungsversprechen erlangt seine Gültigkeit erst durch eine notarielle Beurkundung. Daher ist ein mündlich oder auch schriftlich gegebenes Schenkungsversprechen, nicht verbindlich.
Inwieweit Ihr Mann einen Anspruch auf Ausgleich von ihm vorgenommener Tätigkeiten hat, kann von hier nicht beurteilt werden. Grundsätzlich haben sich jedoch die Eigentümer entsprechend Ihrem Anteil am Eigentum an den Kosten zu beteiligen. Dasselbe gilt natürlich auch für Ihren Ex-Mann. Er kann nicht alle seine Kosten Ihnen aufbürden. Selbstverständlich sind Sie als Eigentüme aber auch an den Überschüssen, die durch Verpachtung/Vermietung erzielt werden anteilig beteiligt.
5.)
Zusammenfassend kann man sagen, dass Sie hinsichtlich der Eigentumsübertragung auf eine Einigung mit Ihrem Ex-Mann angewiesen sind. Etwaige Ansprüche von Ihnen gegenüber Ihrem Ex-Mann können dabei eine Hilfe während des Versuchs einer Einigung sein.
Ich rate Ihnen mit all Ihren Unterlagen dringend einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, und sich von diesem verteten zu lassen, da die Entscheidung was Sie tun können und tun sollten im Zweifel von Kleinigkeiten abhängen kann, was mit dieser Plattform nicht gelseistet werden kann. Darüber hinaus scheint sich Ihr Ex-Mann an gegebene Zusagen nicht halten zu wollen/können. Daher sollte eine Einigung mit ihm so erfolgen, dass sie auch rechtssicher ist. Dafür ist ein Kollege vor Ort für Sie der richtige Anprechpartner.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen Dank für Ihre schnelle und erfreuliche Antwort.
1. Leider habe ich keinen Zugewinnausgleich bekommen, da wir dies aus finanziellen Gründen auf später verschoben haben. Dieser steht somit noch aus.
2. Das Bauernhaus wurde verkauft, jedoch blieb die Werkstatt und die Dachwohnung und Grundstück zum größeren Teil in unserem Besitz. Die Dachwohnung bewohnt mein Ex-Mann und die Werkstatt vermietet er. Dies gehört mir zu 1/2 wie auch die Eigentumswohnung die ich allerdings erst seit letztem Jahr bewohne und ich die Gesamtmiete an ihn zahle zur Weiterleitung an die Bank.
3. Für die Kreditverträge habe ich mitunterschrieben, da ich ja auch Miteigentümer war, auch für Schulden der Schreinerei.
4. Die Übertragung des Eigentumanteils war so geplant, dass er mir seinen Anteil an der Eigentumwohnung überträgt und ich ihm meinen Anteil an der Werkstatt, Dachwohnung und Grundstück. Damit wir da mal auseinander kämen und ich aus seinen Kreditverträgen. Da sein Besitz allerdings größer ist hatte ich mir einen Ausgleich erhofft, wobei er den Spieß nun umdreht.
Deshalb dachte ich nun auch an eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen dem Zugewinnausgleich.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich kann Ihnen nur dringenst raten einen Kollegen vor Ort zu konsultieren, da in Ihrem Fall vor einem rechtlichen Rat ersteinmal eine komplette Bestandsaufnahme erfolgen muss, welche Ansprüche aufgrund welcher Absprachen, Verkäufe, Vermietungen bestehen. Weiterhin muss ermittelt werden welchen Wert die jeweiligen Vermögen haben um eine Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu erhalten.
Dies kann nicht im Rahmen einer Erstberatung und erst recht nicht im Rahmen dieser Plattform erschöpfend erfüllt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt