Nachberechnung Heizkosten wegen fehlendem Zähler- rechtmäßig?

20. Oktober 2013 22:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Abrechnung der Heizkosten auf Schätzungsbasis, da in der gemieteten Wohnung keine Heizkostenzähler installiert wurden.

In unserer Wohnung wurden im Rahmen der Renovierung zu unserem Einzug im Februar 2012 vom Eigentümer versehentlich keine Heizkostenzähler installiert. Nun wurde dies festgestellt und wir bekamen eine entsprechende Nachzahlung auf Basis einer Schärzung in Rechnung gestellt. Es handelt sich hier um Fernwärme vom regionalen Versorger. Das Verschulden liegt nachweislich nicht bei uns. Es sind immer noch keine Heizkostenzähler angebracht.

20. Oktober 2013 | 23:55

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Kenntnis Ihres Mietvertrags nicht möglich ist. Daraus können sich Abweichungen zur gesetzlichen Rechtslage ergeben. Obwohl ich Ihren Ausführungen keine konkrete Fragestellung erkennen kann, führe ich wie folgt aus:

Bei der Beantwortung kommt es zunächst darauf an, in welcher Weise die Mietzinszahlung ausgestaltet ist. In einigen Verträgen sind noch Pauschalmieten vorgesehen, mit denen grundsätzlich alle anfallenden Kosten, also sowohl der Mietzins als auch die Nebenkosten, abgegolten sein sollten, so dass über nicht mehr verbrauchsabhängig abzurechnen wäre. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige Ausgestaltungen, in denen die Wärmekosten pauschal inbegriffen sind, gegen die Heizkostenverordnung verstoßen, die eine verbrauchsabhängige Wärmeabrechnung zwingend vorsieht.

Sind wie üblich Nebenkostenvorauszahlungen vorgesehen und der Vermieter muss einen verbrauchsabhängigen Verbrauch feststellen, so hat der Mieter einen Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung im Sinne des § 556 BGB . Hiernach hat der Vermieter jährlich über diejenigen Betriebskosten, deren Umlegung Sie im Mietvertrag vereinbart haben, abzurechnen. Insoweit ist er in der Nachweispflicht hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Heizkosten.

Der Abrechnungsmaßstab für die Abrechnung der Betriebskosten ist in § 556a BGB geregelt. Grundsätzlich sind die Betriebskosten mangels anderweitiger Vereinbarungen nach der Wohnfläche abzurechnen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder eine Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung durch den Mieter Rechnung trägt. Der genaue Verbrauch wird grundsätzlich durch geeichte Zähler bemessen. Die Einzelheiten hinsichtlich der Heizkosten regelt die Heizkostenabrechnung.

Zwar sieht die Heizkostenverordnung vor, dass der Verbrauch geschätzt werden kann, wenn es zu einem Geräteausfall kommt oder die Werte aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß ermittelt werden können. Ihren Angaben nach haben Sie die fehlende Installation jedoch nicht zu vertreten, der Vermieter hat es versäumt, ein Geräteausfall liegt nicht vor. Folglich dürften die Nebenkosten nicht auf einer Schätzung unter Zugrundelegung irgendwelcher Durchschnittswerte ermittelt werden.

Darüber hinaus könnte bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung nach der Heizkostenverordnung sogar das Recht des Mieters, der nicht Wohnungseigentümer ist, bestehen, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 15% zu kürzen. Ausnahmen, dass eine verbrauchsabhängiger Erfassung der Heizkosten nicht erforderlich wäre, sind Ihrer Angaben nach nicht zu entnehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, wenn Unklarheiten bestehen, damit ich diese beseitigen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2013 | 14:58

Vielen Dank für Ihre ersten Ausführungen. Der Mietvertrag aus 2012 verpflichtet uns Fernwärme vom regionalen Versorger (Mainova) zu beziehen. Eine Anmeldung dort kam aber nicht bzw. nur rückwirkend zu Stande - die Gründe sind m. E. nicht von uns zu vertreten. Die Frage ist nun, ob rückwirkend Kosten per Schätzung berechnet werden dürfen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2013 | 20:37

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage: Sehen Sie es mir nach, dass ich jetzt erst antworte, ich hatte auswärtige Termine wahrzunehmen:

Wie bereits erläutert wäre die Einsicht in den Mietvertrag für eine abschließende Beurteilung erforderlich.

Nebenkosten sind ja grundsätzlich endgültig und verbindlich rückwirkend zu zahlen. Denn Vorauszahlungen sind ja nun einmal lediglich für die Zukunft kalkulierte Kosten.

Ihre Frage beantwortet sich aus dem oben ausgeführten Absatz:

Zwar sieht die Heizkostenverordnung vor, dass der Verbrauch geschätzt werden kann, wenn es zu einem Geräteausfall kommt oder die Werte aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß ermittelt werden können. Ihren Angaben nach haben Sie die fehlende Installation jedoch nicht zu vertreten, der Vermieter hat es versäumt, ein Geräteausfall liegt nicht vor. Folglich dürften die Nebenkosten nicht auf einer Schätzung unter Zugrundelegung irgendwelcher Durchschnittswerte ermittelt werden.

Das bedeutet, dass die Kosten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Mietvertrag nicht rückwirkend per Schätzung berechnet werden dürften, falls Sie die fehlende Installation der Zähler nicht zu vertreten haben.

Ich hoffe, ich konnte die letzten Unklarheiten beseitigen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.


Mit freundlichen Grüßen


Michael Pilarski
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(175)

Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER