Kündigungsfrist bei Drucktarifvertrag in Bayern

30. März 2007 12:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Helzel

Sehr geehrte Anwältin / Anwalt,

ich habe folgendes Problem:
Seit 01.07.2001 bin ich als Angestellte bei einem Unternehmen (300 MA) beschäftigt.
Ich möchte nun gerne zum 01.07.2007 meinen Arbeitgeber wechseln.
Meine Kündigungsfrist ist im Drucktarifvertrag (Druckindustrie Bayern) geregelt, zu dem ich leider keinen Zugang habe.
Nun habe ich folgende drei Fragen:
1) Wie lange beträgt meine Kündigungsfrist? Sind es wirklich 6 Wochen zum Quartal?
2) Wie errechnet man den Tag, an den man spätestens kündigen kann.
3) Welche Dinge sollte man bei einer Kündigung beachten!

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

1. Die genaue tarifvertragliche Regelung und somit auch die genaue Kündigungsfrist kann ich Ihnen mangels Kenntnis der tarifvertraglichen Bestimmungen leider nicht nennen.

Grundsätzlich ist jedoch so, dass der Zugang zu dem Tarifvertrag insofern bestehen müsste, als dass gem. § 8 Tarifvertragsgesetz ein tarifgebundener Arbeitgeber verpflichtet ist, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen/auszuhängen. Entsprechendes gilt auch für Tarifverträge die infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind.

Sollte tatsächlich kein Möglichkeit zur Kenntnisnahme - z.B. durch Aushang - bestehen, erfahren Sie mehr bei einem Arbeitnehmerverband - als Nichtmitglied ggf. gegen ein geringes Entgelt. Bei der Größe Ihres Arbeitgebers gehe ich davon aus, dass ein Betriebsrat besteht. Auch dieser müßte Kenntnis über die tarifvertraglichen Regelungen haben und Ihnen Auskunft geben können.

Näheres können Sie z.B. erfragen bei dem Verband der Druckindustrie: http://www.vdmb.de

2. Sollte die Kündigungsfrist tatsächlich 6 Wochen zum Quartal betragen, wäre der nächstmögliche Ausscheidungstermin der 30. Juni 2007 (Samstag). Das für den Beginn der Kündigungsfrist maßgebliche Ereignis ist der Zugang der Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber. Der Fristlauf beginnt am Tag nach dem Zugang, d.h. die Kündigung muss spätestens am 18.05.07 - 6 Wochen vorher - bei Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein. Die Frist beginnt dann am Samstag 19.05.07 zu laufen.

3. Sie sollten unbedingt den rechtzeitigen Zugang bei Ihrem Arbeitgeber beachten. Daher ist es keineswegs schädlich, die Kündigung eher früher, als zu spät auszusprechen. Übergeben Sie die Kündigung fristwahren entweder persönlich oder per Einschreiben/Rückschein, damit Ihnen der fristwahrende Zugang quittiert ist. Wobei ein Einschreiben nicht schon mit der Benachrichtigung über das Einschreiben - sollte keine persönliche Übergabe möglich sein - sondern erst mit der Abholung des Schreibens zugeht. Daher empfehle ich den persönlichen Einwurf bzw. persönliche Übergabe.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungszeitpunkt erkennen lassen, dabei genügt auch die Formulierung "...zum nächstmöglichen Zeitpunkt", und von dem Kündigenden unterschrieben sein. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bei Unklarheiten verweise ich auf die Möglichkeit zur Nachfrage und
verbleibe mit

freundlichen Grüßen

Stefanie Helzel
-Rechtsanwältin-

Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter

info@123kanzlei.net

kontaktieren.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.

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