Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
da Ihr Freund bereits beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Krankengeld erhielt, sollte er gegen die Entscheidung der Krankenkasse wie geplant Widerspruch einlegen.
Die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen wird zwar grundsätzlich anders beurteilt als bei Arbeitnehmern. Arbeitslose gelten als arbeitsunfähig, wenn sie auf Grund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden auszuüben. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde. Von der Krankenkasse wurde offenbar in diesem Fall auch diese Definition zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.
Ausnahmsweise bleibt aber z.B. laut dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.4.2006, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=ff60e721bfa54c22add67d36cfc5bd0b&nr=9433&pos=0&anz=1" target="_blank"> Az. B 1 KR 21/05 R</a> (dort unter Rz. 13, mit weiteren Nachweisen) nach dem Verlust des Arbeitsplatzes jedoch noch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. gleichartige Tätigkeiten für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits - wie hier - zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krankengeld-Bezug stand. Durch den Bezug des Krankengeldes bleibt die bisherige Mitgliedschaft auf Grund der früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html" target="_blank">§ 192 Abs 1 Nr 2 SGB V</a> über das Ende der Beschäftigung hinaus aufrechterhalten und bildet daher auch weiterhin den Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit nicht mehr fähig ist, seiner bisherigen oder einer gleichartigen Tätigkeit nachzugehen. Ebenso, wenn bei Ausübung der Tätigkeit die Gefahr bestünde, dass sich der Zustand in absehbarer Zeit verschlimmert.
Das Attest, in dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, hat für die Krankenkasse lediglich die Bedeutung eines medizinischen Gutachtens. Es stellt nur die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse dar, die Entscheidung über das Krankengeld und damit über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 SGB III
trifft die Krankenkasse selbst.
Wenn der MDK bereits die ihm vorgelegten Unterlagen für aussagekräftig genug hält, eine Beurteilung abzugeben, kann diese auch allein aufgrund der Unterlagen erfolgen. Eine Pflicht für den MDK, eine Beurteilung stets erst nach einer Untersuchung abzugeben, besteht nicht.
Der Widerspruch müsste in jedem Fall innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich ein Einschreiben. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung, die eine weiterlaufende Krankengeldzahlung für Ihren Freund hat, und wegen der sehr langen Prozessdauer bei Sozialgerichten ist es aber ratsam, bereits den Widerspruch durch einen Anwalt vor Ort einlegen lassen, damit auch alle in Frage kommenden Argumente gegen die Entscheidung der Krankenkasse bereits im Widerspruch angeführt werden. Ggf. sollte vor einer Begründung des Widerspruchs auch erst noch Akteneinsicht genommen werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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