Verjährung Rückzahlungsforderung Mobhilfe

16. März 2007 19:57 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aus dem "Mobilitätshilfeprogramm für Auszubildende zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung mit notwendiger auswärtiger Unterbringung" des Regierungspräsidiums Dresden. (Sächsische Haushaltsordnung §23 und §44 sowie Sächs. Amtsblatt Nr. 32/95 und 26/97)

Dieses Progamm sieht bzw. sah vor, das zinslose Darlehen zu erlassen,wenn nach Beendigung der Ausbildung ein Anstellungsvertrag in Sachsen unterschrieben wird.

Am 22.08.97 stellte ich einen Antrag diesbezüglich,am 30.12.97 erhielt ich den Zuwendungsbescheid über ein Darlehen von 9000 DM für die Dauer der dreijährigen Ausbildung.(Zahlung jeweils jährlich 3000 DM) Ende Dezember 1998 mußte ich die Ausbildung abbrechen. Ich hatte im Januar 1999 die Summe von 3000 DM für das zweite Ausbildungsjahr (98/99)bekommen,jetzt (März 2007)fordert das Regierungspräsidium die Rückzahlung für den Zeitraum Januar-Juli 1999,da das Ausbildungsverhältnis und damit der Anspruch auf das Darlehen nicht mehr bestand.

Nachdem ich den Abbruch des ersten Ausbildungsverhältnisses und die Aufnahme einer neuen Ausbildung in Sachsen bekannt gab, erhielt ich im Februar 2000 einen erneuten Bescheid.Wörtlich: Ihr Zuwendungsbescheid vom 30.12.97 wird teilweise widerrufen. Der Bewilligungszeitraum wird vom 18.08.97 bis zum 17.08.99 festgelegt. Der erste und zweite Teilbetrag wurde angewiesen,die Zahlung des dritten Teilbetrages wird widerrufen.

Meine Fragen an sie:
Hat ein Widerspruch der Rückzahlungsforderung des zweiten Teilbetrages Aussicht auf Erfolg? Und gibt es Verjährungsfristen für diese Rückzahlungsforderung.

Für Ihre Antwort danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragensteller,

bezüglch Ihrer ersten Frage, ob die Einlegung eines Widerspruchs erfolgreich sein könnte, kann bei so knapp mitgeteilten Fakten kaum beantwortet werden, jedoch sind Widerspruchsverfahren generell sinnvoll, da so die nächst höhere Behörde Ihren Fall noch einmal neutral prüfen kann und muss, so dass auf diesem Weg eventuelle Rechtsfehler der ersten Behörde behoben werden können. Das man sich durch die Einlegung eines Widerspruchs generell nicht in seinem Recht verschlechtern kann, kann ein Widerspruchverfahren für Sie keine negativen Folgen mit sich bringen, außer dass eventuell bei Ihrem Unterliegen geringe Kosten bis max. EUR 150,00 anfallen könnten. Schlechter kann es für Sie dahre nicht mehr werden.

Bezüglich Ihrer zweiten Frage gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und nicht um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung. Wenn es sich um ein Darlehen handelt, also um einen Kreditvertrag der dem BGB unterliegt, dann kann der Rückforderungsanspruch verjähren, sobald er fällig geworden ist. Fällig ist er dann geworden, als Sie nicht mehr den Förderrichtlinien unterlagen und die Behörde davon Kenntnis hatte, so dass eine Rückforderungsanspruch entstand. Wann die Behörde von der Möglichkeit der Rückforderung Kenntnis erlangt hat, haben Sie nicht mitgteteilt. Sollte diese Kenntnis bereits länger als 3 Kalenderjahre zurückliegen, wäre der Rückforderungsanspruch verjährt (Neues Verjährungsrecht ab 2002. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun 3 Jahre und nicht mehr wie früher 30 Jahre. Dies gilt auch für Verträge, die vor der Änderung des Gesetzes in Kraft getreten sind.)
Sollte es sich um keinen Darlehensvertrag handeln, sondern um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung, dann würde der Rückforderungsanspruch nicht verjähren. Sie könnten jedoch gegen diesen Anspruch einwänden, dass aufgrund des Zeitablaufes eine Duchsetzung gegen Sie nicht zumutbar wäre und der Rückforderungsanspruch als verwirkt anzusehen sei. Sie könnten auch einwenden, dass Ihnen eine Rückzahlung wegen des Verbrauchs der Mittel nicht möglich ist, ggf. nur die Rückzahlung eines Teilbetrages oder in Raten anbieten, falls Ihnen das hilft.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Susanne Glahn, Rechtsanwältin

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