Aufgaben Hausverwaltung §27 WEG

16. März 2007 08:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:24

Mich interessiert am konkreten Fall, welche Aufgaben der Verwalter wahrzunehmen hat und wo der einzelne Eigentümer einer Wohnanlage selbst handeln muß, wenn es um die Abwehr von Nachteilen für die Anlage geht. Unser Verwalter geht immer mehr den Weg des geringstmöglichen Aufwands für sich und versucht alle Aufgaben abzuwimmeln bzw. "mauschelt" gerne nach eigenem Gutdünken.
Zwei konkrete Situation: Die Wohnanlage mit mehreren Wohnungen grenzt an andere Grundstücke und auch städtische Flächen.
In einem angrenzenden Gebäude befindet sich jetzt eine Cocktailbar, die sich bei Außenbetrieb selten an die Betriebszeiten hält und Lärm verursacht bzw. Tische auch aúf das Grundstück unserer Anlage stellt. Ist es Aufgabe des Verwalters, diese Nachteile für die Hausgemeinschaft abzuwehren und global für die Wohngemeinschaft zu behandeln oder ist dies dem Einzelnen überlassen. Zu befürchtende Nachteile sind durch die Mißstände Wertverluste und Mietstreitigkeiten.
Das gleiche trifft auf das städtische Gelände zu, wo z.B. Poller entfernt werden und dadurch Zugangsflächen zugeparkt werden, die für die Notversorgung der Anlage wichtig sind (keine Anfahrt für Krankenwagen mehr möglich). Auch hier die Frage, ob es Pflicht des Verwalters ist, diese Nachteile abzuwehren und z.B. mit der Stadt zu regeln.

16. März 2007 | 08:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Verwalter ist u.a. verpflichtet,

die BESCHLÜSSE der Wohnungseigentümer durchzuführen,
Maßnahmen für die Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen,
IN DRINGENDEN FÄLLEN sonstige Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung des Eigentums dient.

Hinsichtlich der Bar wird der Verwalter hier ohne einen entsprechenden Beschluss kaum tätig werden müssen. Die betroffenen Anwohner können aber daneben von sich aus tätig werden.

Bei der Frage der Poller würde ich nach Ihrer Schilderung dahin tendieren, dass es in der Tat dann eine besondere Maßnahme ist, die der Verwalter SOFORT zu erledigen hat. Hier sollten Sie den Verwalter einmal schriftlich darauf hinweisen, dass auch er die Haftung mitträgt, wenn im Notfall aufgrund des Mißstandes größerer Schaden eintritt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2007 | 09:56

Bezüglich der Bar gibt es einen Auftrag an ihn, die Gesamtsituation den Eigentümern darzustellen und auch einzuschreiten. Wie ist es aber, wenn der Verwalter bereits im Vorfeld über solche Entwicklungen informiert wird (z.B. nachbarrechtliche oder das Grundstück betreffende Informationen, evtl Anfragen durch die Stadt oder Immissionsschutz, also eine nachteilige Entwicklung für die Eigentümer absehbar wird, die er kennt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2007 | 10:24

Wenn es einen Auftrag gibt und der Verwalter sogar noch weitergehende Informationen hat, MUSS er tätig werden.

So, wie Sie es schildern, sollte bei der nächsten Eigentümerversammlung über eine Neuwahl des Verwalters nachgedacht werden - dieses muss aber zuvor als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

ANTWORT VON

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